Das ist jetzt aber alles recht dual - darf bzw geht und geht nicht, was Shor-ty nicht ansatzweise weiter bringt, zumindest teilweise dem ganzen näher zu kommen.
Balkone in Mehrfamilienhäuser sollten in der Regel zum "Sondereigentum" (des Vermieters) gehören, demnach darf der Wohnungseigentümer (der Vermieter) damit verfahren, wie er will (§13 WEG) und der findet die Idee ja schon mal positiv.
Wenn der auf deiner Seite ist, kurzer Blick in die Teilungserklärung, ob es einen Ausschluss bzgl Balkon gibt. Ist es sein Sondereigentum, darf der Vermieter selbst bestimmen, was er mit seinem Eigentum macht.
Demnach besteht dann "hintenrum" wie neulich erst bei Robin&Holger gezeigt die Möglichkeit des "Wanddurchbruches" in Form einer Außensteckdose und damit auch bei Nicht-Außen-Aufhängung am Balkon (weil das ja "schrecklich aussieht") die generelle Möglichkeit einer "normalen, handelsüblichen" 600W Balkonanlage. In der Teilungserklärung würden sich ggf weitere Bestimmungen finden, in wie weit Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum gegeneinander abgegrenzt sind - eventuell ist gar nicht geregelt, ob die Eigentümerversammlung dafür überhaupt "zustimmungsberechtigt" ist, das weiß nur der Vermieter - darf er seinem Balkon alleine eine andere Farbe geben, dann dürfen dort auch die Module dran.
Zumal das Aufhängen der Module auch nicht in den Bereich einer "baulichen Veränderung" (§20 WEG) fällt, schließlich handelt es sich ja eben nicht um eine "ortsfeste Anlage" , sondern aufgrund der Stecker um eine ortsveränderliche Anlage.
Btw die WEG-Reform in 2020 hat Balkonkraftwerke und erneuerbare Energien nicht berücksichtigt mit lediglich einer Ausnahme: Eigentümergemeinschaften dürfen einem einzelnen Eigentümer nicht die Einrichtung eines Ladepunkts für eAutos verweigern, sofern er die Maßnahme auf eigene Kosten durchführt.
Hallo Martin, danke für Deine Information. Hört sich gut an. Werde dem mal nachgehen nachdem ich meine Wohnung komplett fertig eingerichtet und repariert hab (eigentlich ne Sache vom Eigentümer - Fließen verfugen etc.)
Anbei auch mal noch ein Bild meines Balkons. Sonnenstand 10 Uhr morgens. Balkon hat Süd-Ausrichtung aber mit ca 5° gen Osten. Hab ab 16:30 die Verschattung an der Hauswand aufgrund des Daches.
Hab ab 16:30 die Verschattung an der Hauswand aufgrund des Daches.
Und morgens hast du fast genauso viel Verschattung.
Macht fast nichts aus, kannst du über pvgis simulieren und ausprobieren.
Ich bin kein Amateur, aber ich lerne trotzdem noch.
Bürokratie schafft man nicht durch neue Regeln oder Gesetze ab.
SOC ist ein NTCV Parameter
Rechtlich ist das relativ einfach, in den meisten WEG Vereinbarungen sind Außenwände Balkone (zumindest deren Außenseiten) etc.... Gemeinschaftseigentum und somit sind Änderungen an diesen Gebäudeteilen durch die Eigentümerversammlung Zustimmungspflichtig. Wird diese Zustimmung verweigert, meine ich kannst du da nichts machen. Meines Wissens gilt das nicht nur für bauliche Veränderungen sprich wenn du ein Loch bohren musst, sondern auch für Veränderungen die den optischen Charakter verändern, bei uns wurden seinerzeit sogar Verglasungen der Loggia abgelehnt und da reicht tatsächlich sogar ein Volldepp weil das Allstimmig erfolgen hätte müssen.
Eigentümerversammlungen sind auch immer wieder ein Ort der Freude wenn man ein dickes Fell hat 🙂 Ich bin super froh die jährliche Versammlung nur noch mit mir selbst abhalten zu müssen.
Kannst du nichts machen. Mein Vorschreiber hat das schon ausführlich auf den Punkt gebracht.
Das weiter oben von @nick99 verlinkte Urteil bezieht sich, so weit ich das verstanden habe, auf eine mobile PV-Anlage, die aber vermutlich dann nur AUF dem Balkon installiert wurde. Da darfst du das machen. Eine Anlage an der Fassade / Balkongeländer geht die Eigentümergemeinschaft was an, weil sich dadurch der Wert der Immobilie verändert.
Wenn du das darfst, dann dürfen auch andere Dinge da hinhängen (z.B. Bilder von nackten Frauen/Männer) und das wirst du dann auch wieder nicht schön finden.
Es müsste erst im Wohnungseigentümergesetz wie bei den Wallboxen eine Ausnahme geben, dass Mieter das Recht dazu bekommen, da es eben einem höheren Nutzen für Umwelt/Klima bringt und deswegen von überragendem Interesse ist und über den Begründungen, die dagegen sprechen.
Da wird es aber eng, weil was passiert und wer haftet, wenn die Module runterfallen? Klar du, aber ich glaub der Gefahr will man damit aus dem Weg gehen, weil es halt dann doch nicht fachmännisch gemacht wird, sondern eine DYI-Lösung von dir/den Interessenten an Balkonkraftwerken werden wird.
Dein Vermieter kann daran auch nichts alleine ändern und kann nur bei der Eigentümerversammlung entsprechenden Antrag stellen, dass es erlaubt wird.
Man muss bei solchen Dingen auch wirklich die anderen Interessen der anderen Menschen beachten und der Einfluss einer 600W-Anlage auf den Umweltschutz ist da eben nicht so relevant.
An anderen Ecken möchte man ja auch demokratische Entscheidungen. Hier sind halt die Eigentürmer demokratisch dagegen. Muss man hinnehmen, auch wenn es schade ist. Vielleicht mal ne Petition einreichen, dass es in Gesetz geschrieben wird?
Ich hätte dss Loch einfach in die Wand gebohrt - kann man doch nach Auszug zuspachteln. Jetzt ist es leider eine ganz andere Baustelle, aber da gab es ja schon reichlich Rechtsberatung.
Hallo,
ich könnte Bilder nachliefern. Aktuell wohne ich noch nicht in der Wohnung, obwohl ich se schon 2 Monate bezahle :/ ... ging etwas schief aber nicht der Rede Wert.
Das mit dem verschatten ist mir durchaus bewusst aber danke für die Aufklärung.Balkonbilder liefer ich noch nach sobald es geht.
Ausrichtung ist Süden.
Bin im Dachgeschoss. Das Dach macht wahrscheinlich ab 4 - 5 Uhr (je nach Jahreszeit eine Teilverschattung), das Geländer macht bei Niedrigem Sonnenstand wahrscheinlich auch eine Verschattung, das könnte man aber etwas abmildern, wenn man die Module etwas höher stellt. Ich liefer Bilder nachTobi
Tja, das kann ganz schön daneben gehen, denn wir hatten 250W Trina im SW Einsatz auf dem Balkon mit ca. 30° Neigung.
Auch DG, aber natürlich dünne Balkonstäbe und ein Träger zum Dach
Spitzenertrag im Spitzenmonat Juni waren so 200 bis 300 Wh, nie besser, weil immer irgendein Teil Schatten wirft.
Monatserträge schwankten von 2 kWh bis 6 kWh für 1 Modul, selbst bei 2 ein Trauerspiel.
Ich dachte, dass das Grundsatzurteil aus Stuttgart dazu schon die Reise gewiesen hätte, dass in Anbetracht des Klimawandels CO2 Reduktion ein Staatsziel sei und höher wiege als die Interessen einer Wohn- oder Eigentümergemeinschaft.
Da kann ja auch jeder sein Gitter so dekorieren oder gegen Blicke abschotten, wie er mag.
Wenn das in Stuttgart schon als Staatsziel gewertet wurde, dann sieht das an sich für die Wohngemeinschaft genauso aus: dem Staatsziel unterordnen
Nur ist dummerweise das Grundsatzurteil für eine Anlage auf einem Balkon getroffen worden, nur ich wüsste nicht, warum das nicht auch für das Geländer gelten sollte, zumal es dort ein Einhaken ist. Wird Zeit, dass die Grünen den ganzen Murks mal in Griff bekommen vor allem auch für denkmalgeschützte Butzen.
Bei der Sanierung einer Kaiser Wilhelm Kaserne haben die einfach aus Metall große Balkone vorgebaut, also 7m breit und so 2,5m tief.
Aber kein einziges Solarpanel bei 120 Wohnungen.
Bei der Abwägung der Staatsziele Überleben und CO2 Emission senken oder Denkmalschutz (kann bei einem designten 2000er IKEA style Gitterbau wohl kaum die Rede sein, denn davor hatte die Kaserne keine Balkone, also muss vor dem Neubau Balkon was möglich sein.
Hinter den Gittern geht gar nix, die einzigen Alternativen sind senkrecht hängen, nur meist ist dann Dauerverschattung angesagt oder aber flach auf den Balkon, nur hier brachte das alles nix, weil noch Pfosten nach oben gingen und das alle 90 cm, so dass immer Schatten auf den Panels lag.
Grausam.
Und wieder diese "äh da brauch man einen Rechtsanwalt, äh klagen". Was für ein scheiß, bei vielen Gebäuden gibt es einen Schutz als Baukunstwerkes durch den Architekten. Das erzählt dir nur kein Anwalt weil die natürlich alle gerne ein paar € in der Tasche haben.
Wenn der Vermieter nicht will kann er sich mit einem "halbwegs" Intelligenten Anwalt auf das Baukunstwerkes Gesetz für Architekten berufen. Hört auf irgendwelchen halbseidenen Rechtsanwälten dafür Geld zu bezahlen. Klärt es direkt und freundlich, wenn es nicht geht und es für euer Leben so wichtig ist, zieht um.
nee, das Rechtsgut Staatsschutz steht höher, gab es schon Entscheidungen dazu, wo diese Baukunstwerk endet. Ist aber schon ein paar Jahre her und dann kam es noch auf die Bedeutung des Baues an, sinngemäß die Bedeutung für die Öffentlichkeit.
Kannst du nichts machen. Mein Vorschreiber hat das schon ausführlich auf den Punkt gebracht.
Man muss bei solchen Dingen auch wirklich die anderen Interessen der anderen Menschen beachten und der Einfluss einer 600W-Anlage auf den Umweltschutz ist da eben nicht so relevant.
An anderen Ecken möchte man ja auch demokratische Entscheidungen. Hier sind halt die Eigentürmer demokratisch dagegen. Muss man hinnehmen, auch wenn es schade ist. Vielleicht mal ne Petition einreichen, dass es in Gesetz geschrieben wird?
Ich glaub, da reimst Du Dir was zusammen, denn da kommt es auf die Reihenfolge der Rechte an , sprich oben sticht unten.
So wie EU Gesetze und Urteile für alle Staaten ihre Wirkung entfalten.
Eigentum verpflichtet und damit geht es um die Frage, ob dem Staatsschutzziel Überleben / Klimawandel Vorrang vor Eigentümerinteressen gewährt wird.
Na, was soll da wohl bei rauskommen, überleben oder Partikularinteressen einzelner ?
Jetzt weiß ich nicht, wie dieses Urteil bei einer Wohneigentumsgemeinschaft hilft.
Die Nutzung des Solarstroms führt hier nicht nur zur Einsparung von Energiekosten der Mieter, wodurch ihnen die Lebensführung – zumindest in geringem Maße – erleichtert wird, sondern auch zur Einsparung von Energie. Im Zuge der politisch angestrebten Energiewende hin zu erneuerbaren Energien bringt die Solaranlage auch unter dem Aspekt des Umweltschutzes, welcher als Staatsziel in Art. 20a GG verankert ist, objektiv – wenn auch in kleinem Umfang – Vorteile. Dementsprechend wurde in der Rechtsprechung bereits im Jahr 1990 eine Solaranlage auf einer Terrasse als vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst angesehen (AG München Urt. v. 4.10.1990 – 214 C 24821/90, BeckRS 1990, 05848 Rn. 17, beck-online). In den vergangenen dreißig Jahren seit dieser Entscheidung wurde der Stellenwert des Einsatzes nachhaltiger Energiequellen nicht zuletzt durch zahlreiche staatliche Förderprogramme immer mehr in den Vordergrund gestellt, so dass die Nutzung von Solaranlagen objektiv vorteilhaft ist.
Grundvoraussetzung eines etwaigen Duldungsanspruchs des Mieters muss allerdings sein, dass zur Vermeidung von Gefahren für Dritte und von möglichen Sachschäden eine fachgerechte Installation erfolgt (vgl. zu einer Parabolantenne: BGH, Urteil vom 16.11. 2005 – VIII ZR 5/05, Rn. 17, beck-online) und nachteilige Folgewirkungen mit der baulichen Maßnahme des Mieters nicht zu befürchten sind (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019, BGB § 535 Rn. 436).
[12]
Vor diesem Hintergrund ist das Ermessen des Vermieters durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bezüglich der Duldung des Aufstellens einer Solaranlage zumindest dahingehend eingeschränkt, dass der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon versagen kann, wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht zurückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht.
wer ne rechtschutzversicherung hat soll das teil einfach installieren und gut
sollen sich die anwälte drum kümmern
Projekt 80kWh / 26kWp Inselanlage - SMA Sunny Island
Sind Photovoltaik-Inselanlagen meldepflichtig?
Warum braucht man keinen 3phasen Batteriewechselrichter?
-- Sammelthread PV Anlagen Beispiele Umsetzung --
Die "Energiewende" kostet eine Kugel Eis..... pro kWh am Stromzähler.
Ich hätte dss Loch einfach in die Wand gebohrt - kann man doch nach Auszug zuspachteln.
Wenn bei mir jemand einfach ein Loch durch die Außenwand bohren würde, hätte er am nächsten Tag die fristlose Kündigung im Briefkasten.
Wenn bei mir jemand einfach ein Loch durch die Außenwand bohren würde, hätte er am nächsten Tag die fristlose Kündigung im Briefkasten.
so einfach wie du das siest ist das nicht
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Warum braucht man keinen 3phasen Batteriewechselrichter?
-- Sammelthread PV Anlagen Beispiele Umsetzung --
Die "Energiewende" kostet eine Kugel Eis..... pro kWh am Stromzähler.
so einfach wie du das siest ist das nicht
Doch, das ist ganz genau SO einfach.
Ein Loch durch die Außenwand ist etwas komplett anderes, wie eines in der Wohnung.
Da ist eine Isolierung, Wärmedämmung, etc. Da einfach durch zu bohren ist ein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz.
Man hat heute keine Häuser mehr wie vor 100 Jahren, wo das einfach eine Steinmauer war.
Und selbst dort kann durch ein unsachgemäßes Loch Wasser etc. eindringen und erhebliche Schäden verursachen.
Nein
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