Hallo,
ich verfolge Andreas' Kanal schon eine Weile und habe mir bzgl. der Diskussion zu der Anmeldung von Inselanlagen einmal die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) angesehen.
Ich habe beruflich viel mit europäischen Verordnungen zu tun und habe dadurch etwas Erfahrung mit solchen Texten.
Im § 5 MaStRV steht folgendes:
(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt
bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,
bei Stromverbrauchseinheiten, die nicht an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind,
Bei einer "reinen" Inselanlage ohne Netzanschluss trifft ganz eindeutig Punkt 1 zu.
Bei einer Inselanlage mit Netzanschluss muss man meiner Ansicht nach lediglich Punkt 2 für den Ladegleichrichter (=Stromverbrauchseinheit) zum Ansatz bringen. Die Argumentation ist vermutlich einfacher zu führen, falls der Ladegleichrichter als separates Gerät existiert und nicht in einem Hybrid-Wechselrichter integriert ist. Letzten Endes kann man sich aber auch für einen Hybrid-Wechselrichter einen schicken Plan zeichnen bei dem der integrierte Ladegleichrichter dargestellt und gemäß Punkt 2 des oben genannten Paragraphen als (Niederspannungs-)Stromverbrauchseinheit ausgewiesen ist.
Dieser Argumentation nach wäre es vollkommen legitim eine Inselanlage nicht im Marktstammdatenregister zu registrieren.
Teilt ihr meine Meinung?
Gruß Nick
eine inselanlage hat keine verbindung mit dem stromnetz des netzbetreibers
siehe auch diesbezüglich in meiner signatur
Projekt 80kWh / 26kWp Inselanlage - SMA Sunny Island
Sind Photovoltaik-Inselanlagen meldepflichtig?
Warum braucht man keinen 3phasen Batteriewechselrichter?
-- Sammelthread PV Anlagen Beispiele Umsetzung --
Die "Energiewende" kostet eine Kugel Eis..... pro kWh am Stromzähler.
Hallo Voltmeter,
vielleicht war ich etwas zu ungenau. Ich meine dann wohl keine Inselanlagen sondern Anlagen, welche zwar eine Verbindung zum Stromnetz des Netzbetreibers haben aber eine Einspeisung technisch unmöglich ist.
In deinem verlinkten Artikel steht:
Hierbei erfolgt jedoch sehr wohl der Anschluss an das Versorgungsnetz, ohne dass eine Einspeisung erfolgt. Solche Anlagen sind dann durchaus anmeldepflichtig, weil aufgrund der Verbindung eine Synchronisation mit dem öffentlichen Netz erfolgen muss.
Bei Netzersatzanlagen geht man ja auch davon aus, dass die NEA Betrieb nicht dauerhaft vorgesehen ist und es zu automatischen Umschaltungen zum öffentlichen Netz kommt. Da ist eine Synchronisation dann tatsächlich notwendig, Hier trifft das aber nicht zu.
Wenn ich am Versorgungsnetz lediglich Ladegleichrichter zum Laden meiner Batterien / zur Bereitstellung von Gleichspannung für meinen DC-Stromspeicher betreibe, dann muss keine Synchronisation mit dem öffentlichen Netz erfolgen. Mein Wechsel-/Drehstromnetz hinter den Wechselrichtern hat zwar auch 50 Hz aber es besteht keinerlei Notwendigkeit dieses synchron zum öffentlichen Netzes zu betreiben. Das Wechsel-/Drehstromnetz hinter den Wechselrichtern ist komplett rückwirkungsfrei zum öffentlichen Netz. Es erfolgt nie eine automatische Umschaltung auf das öffentliche Netz. Falls überhaupt könnte man eine manuelle Umschaltung der Verbraucher an das öffentliche Netz installieren. Dann wäre aber die PV-Anlage aber komplett weggeschaltet.
Warum sollte ich also den Betrieb von Ladegleichrichtern, welche zwar Leistung in Form von Gleichspannung-/strom bereitstellen, beim Netzbetreiber anmelden. Diese Ladegleichrichter sind reine Niederspannungsverbraucher und für den Strommarkt (Marktstammdatenregister) sowie den Netzbetreiber nicht von einem Backofen zu unterscheiden.
Ein paar teilweise hypothetische Beispiele (Netzbezug übers öffentliche Netz) zur Diskussion, ob eine Inselanlage gegeben ist oder nicht.
Fall A: Zwischen der PV-Anlage und dem Netzanschluss besteht keine elektrische Verbindung. Am Netzanschluss betreibe ich eine Flutlichtanlage um eine PV-Anlage mit Licht zu versorgen. Ist die PV-Anlage eine Inselanlage?
Fall B: Zwischen der PV-Anlage und dem Netzanschluss besteht keine elektrische Verbindung. Am Netzanschluss betreibe ich einen Motor, welcher mit Keilriemen einen Generator antreibt, welcher in die PV-Anlage einspeist. Ist die PV-Anlage eine Inselanlage?
Fall C: Zwischen der PV-Anlage und dem Netzanschluss besteht keine elektrische Verbindung. Am Netzanschluss betreibe ich einen Trenntrafo, welcher ein IT-Netz erzeugt. Im IT-Netz betreibe ich einen Ladegleichrichter, welcher in den DC-Anteil der PV-Anlage einspeist. Ist die PV-Anlage eine Inselanlage?
Gruß Nick
Eine richtige Insel Anlage hat keinen Anschluss zum Netzbetreiber auch nicht mit einem Umschalter. Da ist der Hausanschluss gar nicht vorhanden oder von Netzbetreiber Abgehängt und versiegelt. Wenn der Akku mal leer sein sollte und du im Dunkeln sitzt haben die meisten ein Stromaggregat das dann automatisch in Betrieb geht und dich in der Zeit mit Strom versorgt.
PV1: Victron ESS MultiPlus II 48/3000 | Pylontech Akku 5kW | 2880 Wp
PV2: Victron OffGrid MultiPlus II 24/3000 | TAB OPZS Akku 464Ah 11,8 kW | 10,6 kWp
Was ist Victron ESS wird hier genau erklärt!
Den Text komplett lesen
9,99KWp Yingli 270W Ost/West, SMA9000TL-20
2,7KWp Axitec AC-300M, Victron BlueSolar 150/60-Tr
4,235KWp an Hoymiles
48 x 280Ah Lifepo4 EVE Cell, REC BMS
3 Victron MP2 5000
Panasonic Aquarea 9KW Split
Vectrix VX-1
Smart Forfour EQ
Hallo,
auf der Seite steht:
Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln.
Hinsichtlich der Beispiele:
Fall A: Keine Inselanlage, da über Photonen (Licht) mit dem öffentlichen Netz gekoppelt? Man müsste also eine Abschattung zwischen Flutlichtmast und Solarpanel bauen um die Kopplung zu unterbinden?
Fall B: Keine Inselanlage, da über Keilriemen mit dem öffentlichen Netz gekoppelt?
Fall C: Keine Inselanlage, da über Magnetfeld des Trenntrafos mit dem öffentlichen Netz gekoppelt?
Oder ist hier nur eine Kopplung auf Ebene der Niederspannungsnetze (230V/400V 50 Hz) gemeint?
Sorry für die ungewöhnlichen Fragen. Ich will es nur verstehen.
Es gibt Menschen die lesen aber nicht verstehen können.
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Oder ist hier nur eine Kopplung auf Ebene der Niederspannungsnetze (230V/400V 50 Hz) gemeint?
das mastr hat beim thema inselanlage nichts mitzureden
es ist auch egal ob der aufwand erheblich oder gering zu kopplung wäre. was zählt ist einzig die physische kabelverbindung, ist diese nicht da dann ist das eine inselanlage.
ist das kabel per alpoligem schalter getrennt ist das eine inselanalage wird der schalter so betätigt das eine verbindung hergestellt wird ist das keine inselanlage mehr und muss angemeldet werden.
sonst bekommt man 20 jahre knast mit anschließender sicherungsverwahrung
Projekt 80kWh / 26kWp Inselanlage - SMA Sunny Island
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Warum braucht man keinen 3phasen Batteriewechselrichter?
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Die "Energiewende" kostet eine Kugel Eis..... pro kWh am Stromzähler.
Warum dieser Teil immer überlesen wird.
Hintergrund zu Inselanlagen:
Dies sind Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das, als auch der Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss.
9,99KWp Yingli 270W Ost/West, SMA9000TL-20
2,7KWp Axitec AC-300M, Victron BlueSolar 150/60-Tr
4,235KWp an Hoymiles
48 x 280Ah Lifepo4 EVE Cell, REC BMS
3 Victron MP2 5000
Panasonic Aquarea 9KW Split
Vectrix VX-1
Smart Forfour EQ
Letzten Endes kann man sich aber auch für einen Hybrid-Wechselrichter einen schicken Plan zeichnen bei dem der integrierte Ladegleichrichter dargestellt und gemäß Punkt 2 des oben genannten Paragraphen als (Niederspannungs-)Stromverbrauchseinheit ausgewiesen ist.
Dieser Argumentation nach wäre es vollkommen legitim eine Inselanlage nicht im Marktstammdatenregister zu registrieren.
Teilt ihr meine Meinung?
Gruß Nick
Eine nichteinspeisungsfähige Inselanlage am Netz kann man durchaus als Verbraucher sehen.
Sehen viele hier im Forum so. Aber nicht alle, wie du sicherlich gemerkt hast:
Es gibt Menschen die lesen aber nicht verstehen können.
Auch dein Netzbetreiber wird sich auf denselben Standpunkt wie Stromsparer99 stellen, wenn du versuchst, ihm deinen
"Verbraucher" zu melden. Oder dein VNB Elektriker, der dir deine nichteinspeisungsfähige Inselanlage nicht anschliessen will.
Warum dieser Teil immer überlesen wird.
weil die nichts zu melden haben
Projekt 80kWh / 26kWp Inselanlage - SMA Sunny Island
Sind Photovoltaik-Inselanlagen meldepflichtig?
Warum braucht man keinen 3phasen Batteriewechselrichter?
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Die "Energiewende" kostet eine Kugel Eis..... pro kWh am Stromzähler.
Auch dein Netzbetreiber wird sich auf denselben Standpunkt wie Stromsparer99 stellen, wenn du versuchst, ihm deinen
"Verbraucher" zu melden. Oder dein VNB Elektriker, der dir deine nichteinspeisungsfähige Inselanlage nicht anschliessen will.
Ich bin gerade auf den Leitfaden zur Eigenversorgung der BNetzA gestoßen: BNetzA
Die rechtliche Grundlage für die MaStR ergibt sich anscheinend aus dem EEG und der Befreiungsmöglichkeit von der EEG Umlage (§61a EEG). Wenn ich das so lese muss ich stromsparer99 vermutlich Recht geben. Solange ein Netzbezug zusätzlich zur Eigenversorgung besteht ist man von der EEG-Umlage nicht befreit und damit keiner betrügen kann werden alle über einen Kamm geschert.
Können wir nur hoffen, dass die EEG Umlage schnell abgeschafft wird. Dann kann das alles entfallen.
Solange ein Netzbezug zusätzlich zur Eigenversorgung besteht ist man von der EEG-Umlage nicht befreit und damit keiner betrügen kann werden alle über einen Kamm geschert.
???? Ich verstehe nicht wirklich was du hier meinst.
EEG Umlage oder Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch ist bei Nulleinspeisung soweit ich das überblicke derzeit wohl kein Thema.
Hallo rasti,
das was du beschreibst fällt - unabhängig von Nulleinspeisung oder nicht - unter Punkt 4 §61a EEG.
Der Netzbetreiber hat keinen Anspruch und keine Verpflichtung (siehe §61 EEG) eine EEG-Umlage auf den Strom deiner Eigenversorgung (max. 10 kW) für 20 Jahre + Inbetriebnahmejahr einzuziehen.
Dennoch muss der Netzbetreiber nach Ablauf dieser 20 Jahre + Inbetriebnahmejahr dieser Verpflichtung nachkommen. Und deshalb sind auch alle Erzeugeranlagen, welche nicht unter Punkt 2 oder 3 §61a EEG (siehe Kapitel 7.2 und 7.3 des Leitfadens der BNetzA) fallen, im MaStR zu registrieren.
Die Registrierung im Marktstammdatenregister dient nur als Werkzeug um die gesetzlichen Pflichten der Netzbetreiber zur EEG-Umlage (§61 und §61a EEG) erfüllen zu können.
Mit dem Hintergrundwissen, dass die Eigenversorgung nur 20 Jahre von der EEG-Umlage befreit ist, erschließt sich mir rein formal auch die Registrierungspflicht im MaStR.
Die Registrierung im Marktstammdatenregister dient nur als Werkzeug um die gesetzlichen Pflichten der Netzbetreiber zur EEG-Umlage (§61 und §61a EEG) erfüllen zu können.
Mit dem Hintergrundwissen, dass die Eigenversorgung nur 20 Jahre von der EEG-Umlage befreit ist, erschließt sich mir rein formal auch die Registrierungspflicht im MaStR.
Aha. Ich registriere mich also, damit vielleicht in 20 Jahren mein selbst erzeugter und selbst verbrauchter Strom irgendwie besteuert werden kann ? Aber wer weiss wie die Welt in 20 Jahren aussieht ...