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Netzbetreiber und Schuko

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(@thomasp)
Vorsichtiger Stromfühler
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Hallo zusammen,
nach reiflicher Überlegung habe auch ich mich dazu entschlossen eine Balkonanlage zu installieren. Ich habe mich vorher informiert was zu beachten und zu tun ist und bin dann für mich zu dem Schluss gekommen, dass ich die Anlage auch wie gefordert anmelden möchte. Die Meldung im Stammdatenregister ist längst erledigt nur der Netzbetreiber bereitet mir noch etwas Sorge.
Im Prinzip wäre es ganz einfach, wenn ich denn als ehrlicher Mensch den Anmeldevordruck des Netzbetreibers verwenden könnte. Kann ich aber nicht, denn direkt in Punkt 1 wird gefordert:

Ich bestätige, dass
1) die Energiesteckdose nach DIN VDE V 0628-1 im Vorfeld durch einen Elektroinstallateur nach den anerkannten Regeln der Technik installiert
wurde.

Wie gesagt habe ich mich im Vorfeld informiert und durch unzählige Quellen sehe ich mich auch in der Annahme bestätigt, dass es für diese Forderung keine rechtliche Grundlage gibt. Weder kann der Netzbetreiber diese Anschlussart fordern, noch auf die Einhaltung der VDE bestehen falls vergleichbar sichere Maßnahmen für den Betrieb getroffen wurden. PVPlug,balkonkraftwerk-vertrieb.de PDF, DGS Sicherheitsstandard

Daraufhin habe ich mich also für eine Anmeldung beim Netzbetreiber mit dem DGS Anmeldeformular und allen nötigen Zertifikaten im Anhang entschieden. Was dann folgte ist vermutlich keine große Überraschung.

Text ... viel .. Text

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei finden Sie alle nötigen Dokumente zur Anmeldung einer Steckerfertigen Solaranlage bis 600W nach NAV §19 Abs. 3.

Die angehängten Zertifizierungen belegen, dass eine sichere und störungsfreie Versorgung durch den Betrieb dieser Anlage nicht gefährdet wird und schädlichen Rückwirkungen in das Elektrizitätsversorgungsnetz ausgeschlossen sind.

Zudem belegen sie, dass ausreichend technische Maßnahmen für den sicheren Betrieb implementiert sind.

Mit freundlichen Grüßen,

wir weisen Sie freundlich darauf hin, dass wir eine Anmeldung einer steckerfertigen Photovoltaikanlage (bis 600 W) nur berücksichtigen können, wenn das von uns hierzu veröffentlichte Anmeldeformular verwendet wird. Diese finden Sie im Anhang oder unter dem folgenden Link: Anmeldung steckerfertige EZA (ctfassets.net)

Andere Formulare oder handschriftliche Änderungen bzw. Ergänzungen können wir nicht berücksichtigen und müssen diese ablehnen.

Freundliche Grüße

da ich sie telefonisch leider nicht erreichen konnte hier nochmals per mail.
Laut Gesetzestext (NAV §20 https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__20.html ) gilt:

[..]Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

Eine besondere Form ist bei dieser Anmeldung laut Gesetz nicht erforderlich. Daher meine Frage welche Informationen sie noch von mir benötigen, meiner Ansicht nach sind die vorgelegten Dokumente ausreichend.

mit freundlichen Grüßen,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Auch wenn Sie für Ihre steckerfertige PV-Anlage keine gesetzliche Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, handelt es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, für die u.a. die Netzanschlussregelungen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu beachten sind. Wir haben das von uns geforderte standardisierte Anmeldeformular auf Grundlage von § 10 Abs. 2 EEG in Verbindung mit § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entwickelt. Dort ist festgelegt, dass Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die technische Sicherheit unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleistet ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, wenn das technische Regelwerk des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) eingehalten wird. Im VDE-Regelwerk ist auch das Anmeldeverfahren für Erzeugungsanlagen festgelegt. Um die Anmeldung handelsüblicher steckerfertiger PV-Anlagen so einfach wie möglich zu gestalten, haben wir das dort vorgesehene Verfahren bereits erheblich vereinfacht.

Da die Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften durch den Anlagenbetreiber wesentlicher Bestandteil unseres standardisierten Anmeldeformulars ist, bitten wir Sie um Verständnis, dass wir keine alternativen Anmeldeverfahren akzeptieren können. Sofern Sie nicht bereit sind, uns eine Anmeldung nach unseren Vorgaben zukommen zu lassen, können wir keine Freigabe zum Netzparallelbetrieb Ihrer Anlage erteilen.

mir ist bewusst, dass das zur Verfügung stehende Formular bereits ein vereinfachtes Anmeldeverfahren darstellt.
Allerdings ist es in Punkt 1 unvollständig, da auf die Verwendung einer Energiesteckdose bestanden wird. Gesetzlich gefordert ist ein sicherer Betrieb, welcher auch durch andere Schutzmaßnahmen erreicht werden kann.
Der Gesetzgeber fordert lediglich eine Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der Technik nach §49 EnWG. Die Wahl der Steckvorrichtung liegt somit, solange die Gesetze eingehalten werden, außerhalb der Zuständigkeit des Netzbetreibers.
Den Nachweis über die Einhaltung des NA-Schutz nach AR-N-4105, welche bescheinigt dass der Wechselrichter als selbstwirkende Freischaltstelle fungiert, hatte ich in der Anmeldung beigefügt.

- Sollten Sie mit einer Anpassung oder Streichung von Punkt 1 einverstanden sein verwende ich gerne das von Ihnen zur Verfügung gestellte Formular.

- Sollte eine dahingehende Anpassung nicht möglich sein bitte ich Sie um Rückmeldung welche Informationen Ihnen noch zur Beurteilung fehlen.
Sollten keine Informationen fehlen gehe ich von NAV§20 aus:

[..]Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

Im Übrigen konnte ich unter der angegebenen Telefonnummer erneut niemanden erreichen, ein telefonischer Kontakt wäre bei der schnellen Klärung sehr hilfreich.

als Verteilnetzbetreiber, der für die sichere Stromversorgung einer Vielzahl von Kunden verantwortlich ist, halten wir uns an die anerkannten Regeln der Technik, deren gesetzliche Grundlage in § 10 Abs. 2 EEG und § 49 EnWG zu finden ist (siehe https://www.gesetze-im-internet.de ). Man kann sich nicht die Norm heraussuchen, die man einhalten oder nicht einhalten möchte, also beispielsweise den NA-Schutz, aber nicht die Energiesteckdose einbauen, obwohl beides nach den anerkannten Regeln der Technik gefordert wird. Die anerkannten Regeln der Technik beschreiben die technischen Mindestanforderungen an eine sichere Installation sowie einen sicheren Betrieb der elektrischen Anlage.

Es gilt die Einhaltung der VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“. Die VDE-AR-N 4105 fordert unter Abschnitt 5.5.3 „Steckerfertige Erzeugungsanlagen“ die Einhaltung der DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1). In der DIN VDE V 0100-551-1 wird der Anschluss über eine spezielle Energiesteckdose, z.B. über eine Energiesteckdose nach VDE V 0628-1, gefordert. Eine spezielle Energiesteckdose ist keine normale Schutzkontaktsteckdose!

Der Netzbetreiber ist berechtigt, die technischen Mindestanforderungen an den Netzanschluss festzulegen und in diesem Rahmen das Anmeldeverfahren zu bestimmen. Wir bieten ein vereinfachtes Anmeldeverfahren für steckerfertige Erzeugungsanlagen bis 600 W an. Natürlich müssen auch bei diesem Anmeldeverfahren die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Ihnen steht es selbstverständlich offen, sofern sie keine spezielle Energiesteckdose verwendet haben, unser vereinfachtes Verfahren nicht anzuwenden. Sie können ihren eingetragenen Elektroinstallateur damit beauftragen, uns die Erzeugungsanlage nach dem gängigen Verfahren, nach VDE-AR-N 4105, zu melden und in Betrieb zu setzen. Weitere Informationen finden sie beim VDE|FNN unter https://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/tar/tar-niederspannung/erzeugungsanlagen-steckdose .

In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie zu berücksichtigen, dass Ihnen nach dem aktuellen Stand der Technik nur die Kombination aus NA-Schutz und Energiesteckdose die bestmögliche Betriebssicherheit bietet. Daher können wir vereinfachte Anmeldungen von steckerfertigen Photovoltaikanlagen nur akzeptieren, wenn von dem Anlagenbetreiber unser Anmeldeformular verwendet und die Einhaltung der dort genannten Anforderungen uneingeschränkt bestätigt wird. Wie bereits mitgeteilt, können wir sonst keine Freigabe zum Netzparallelbetrieb erteilen.

Das EEG stellt keine allgemeinen Anforderungen an den Betrieb von Erzeugungsanlagen auf, die über den Anwendungsbereich des EEG hinausgingen. Zwar finden sich in den §§ 1 bis 18 EEG (2014)relevante Vorschriften zu Netzanschluss und technischen Vorgaben, die Nichteinhaltung dieser Vorgaben wird allerdings alleine durch den Verlust des vom EEG grundsätzlich geregelten Vergütungs- oder Förderanspruch sanktioniert.
Einspeiseanlagen, die keine Förderung in Anspruch nehmen, bzw. deren Betrieb kann im Falle von Pflichtverstößen ausschließlich nach EnWG und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen sanktioniert werden. Einen Verweis vom EnWG auf das EEG gibt es nicht, das wäre auch systemwidrig.
Das EEG kann daher nicht auf den Betrieb von PlugIn-PV-Anlagen angewendet werden, deren Ziel nicht in einer Einspeisung und insbesondere dem kaufmännischen Erfolg dieser Einspeisung liegt.

Im Bereich des Energiewirtschaftsrechts regelt § 49 EnWG, welche Anforderungen an Erzeugungsanlagen zu stellen sind. Dort heißt es in Abs. 1: „Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“ Aus Abs. 2 folgt, dass die Einhaltung der allgemein anerkannten der Regeln der Technik vermutet wird, wenn die VDE- und DVGW-Regelwerke eingehalten werden.
Diese gesetzliche Tatsachenvermutung kann widerlegt werden, indem im Falle des Verstoßes gegen eine jener Normen nachgewiesen wird, dass der jeweilige Betrieb einer Erzeugungsanlage jedenfalls die gleiche Sicherheit bietet, als wären die Normen eingehalten(siehe z.B. DGS 0001:2019-10).

Wie sich aus den Befugnisnormen der Absätze 5 bis 7 des § 49 EnWG ergibt, richtet sich diese Vorschrift an die Behörden der Energieaufsicht, Netzbetreiber können alleine aus § 49 EnWG weder Rechte noch Berechtigungen ableiten.

Zudem wird das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer durch die NAV bestimmt, es handelt sich um ein zivilrechtliches Schuldverhältnis, das Anschlussnutzungsverhältnis. Die NAV sieht ausschließlich in § 13 Absatz 2 einen Geltungsbefehl der technischen Normen im Sinne einer Vermutungswirkung vor, die aber nur greift, wenn Änderungen an der „elektrischen Anlage“ vorgenommen werden, also konstruktive Veränderungen an der technischen Gebäudeausrüstung zur Elektrizitätsversorgung. Dies liegt durch Einstecken einer Erzeugungsanlage in eine Steckdose nicht vor.

Technische Normen entwickeln aus sich selbst heraus keinen „Verbotscharakter“ (ein Verstoß gegen technische Normen führt also nicht zwingend dazu, dass die gegen die Norm verstoßende Handlung „verboten“ ist, wie es häufig zu lesen ist) oder eine „allgemeine Geltung“. Technische Normen werden ordnungsrechtlich, aber auch vertragsrechtlich, erst relevant, wenn der Gesetzgeber – wie bspw. in § 49 Abs. 2 EnWG oder in den Landesbauordnungen – einen gesetzlichen Anwendungsbefehl setzt oder sich die Vertragsparteien auf die Geltung einigen. Dann führt ein Verstoß gegen die so faktisch zum unmittelbaren Ordnungsrecht erhobene technische Norm zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Handlung – es sei denn, dieser Nachweis ist immer zulässig, dass das mit der Norm verfolgte technische (Sicherheits-)ziel auch durch andere Umstände erzielt wird. Die bspw. von der Norm 0100-551 gefordert besondere Einsteckvorrichtung bezweckt, abstrakt generell zu gewährleisten, dass immer sichergestellt ist, dass kein Strom an den Kontakten der Anlage anliegt, um Menschen vor Stromschlag zu schützen. Wenn allerdings, wie bei dem hier verbauten Wechselrichter diese Funktion bereits erfüllt ist, stellt diese spezielle Einsteckvorrichtung nur noch ein redundantes Sicherheitsmittel dar. Sie ist damit nicht erforderlich und in der Norm nur erwähnt, da diese eben auch PV-Modelle anspricht, deren Wechselrichter den dargestellten Sicherheitsstandard nicht erfüllt.

Ich nehme an die "anerkannten Regeln der Technik" auf die sie sich beziehen stammen vom FNN, dieses hat hier jedoch nicht die Deutungshoheit. Das FNN kann ebenfalls nur private Empfehlungen aussprechen, die rechtlich keinen bindenden Charakter haben.
Die DGS beispielsweise vertritt hier eine andere Interpretation zum Thema Sondersteckdose:
"Muss ich eine Sondersteckdose für den Anschluss meines Solar-Geräts benutzen? -
Nein. Wenn eine Schuko-Steckdose vorhanden ist und das Solar-Gerät den DGS Sicherheitsstandard für steckbare Stromerzeugungsgeräte DGS 0001 einhält, ist die Nutzung zulässig."

Siehe auch DGS 0001:2019-10 https://www.pvplug.de/standard/ 8.)
Steckbare Stromerzeugungsgeräte mit Typ F Stecker (Schuko), müssen nach DIN EN 61140 VDE 0140-1 und EN 60335-1 :2012 Abschn. 22.5 gebaut sein, sodass im sachgemäßen Gebrauch keine Gefahr eines elektrischen Schlags besteht, wenn die Stifte des Steckers berührt werden
ANMERKUNG:
Wenn die steckbare Stromerzeugungseinrichtung nur einen NA-Schutz nach VDE-AR-N 4105 ohne nachgelagerte Bauteile beinhaltet, ist diese Bedingung gewährleistet.

Um es kurz zu machen, die Netze BW will auf gar keinen Fall den Betrieb mit Schuko Stecker freigeben. Ich bin aber der begründeten(?) Meinung, dass diese Anschlussart für meinen Wechselrichter ausreichend sicher ist und zudem der Netzbetreiber an dieser Stelle vermutlich gar kein Mitspracherecht hat.

Es geht also hier wie dort am Ende ums Prinzip.

Jetzt sitzt der Netzbetreiber aber scheinbar am längeren Hebel, da er die Freigabe der Anlage verweigert.
Und hier kommt deswegen meine Frage / Bitte:

Da ich diesen grundsätzlichen Stolperstein für Balkonkraftwerke gerne offiziell geklärt wüsste bin ich bereit diesen Tanz mit dem Netzbetreiber einzugehen - ich könnte hierfür aber noch weitere Hilfe und Input gebrauchen.
Gibt es hier Leute die rechtlich in diesem Gebiet fit sind? Hat jemand Kontakte die man nutzen könnte um diesem Thema etwas Öffentlichkeit zukommen zu lassen?

Und abschließend noch die Bitte, dieses Thema nicht in pro/con Anmeldung abgleiten zu lassen. Wie gesagt geht es mir darum, im Optimalfall eine Klärung für diese Grauzone herbeizuführen.

Gruß,
Thomas

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edit: skip zum happy end


   
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Zitat
DocEmmettBrown
(@docemmettbrown)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
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Und abschließend noch die Bitte, dieses Thema nicht in pro/con Anmeldung abgleiten zu lassen. Wie gesagt geht es mir darum, im Optimalfall eine Klärung für diese Grauzone herbeizuführen.

Du hast die Anlage schon mal beim MaStR angemeldet, damit kann Dir schon mal kein Ordnungsgeld mehr drohen.
Wenn Du einen Zähler mit Rücklaufsperre hast (das solltest Du unbedingt prüfen!), begehst Du auch keine Straftat.

Die Sachen von der VDE haben nur den Charakter einer "Empfehlung" und sind gesetzlich nicht bindend. Damit kann man Dich schon mal nicht zu einer ganz bestimmten Einspeisesteckdose drängen, weil das nämlich Korruption wäre. Das heißt, "eine" (man beachte den unbestimmten Artikel) Einspeiselösung wäre ausreichend.

Elektrisch gesehen darfst Du bei in Deinem Home and Castle nicht mal eine Deckenlampe anschrauben. Dafür mußt Du immer brav einen Elektriker kommen lassen und das müssen die übrigens 82 Mio. Bundesbürger auch. Ich hoffe doch schwer, daß es ausreichend viele Elektriker in der Republik gibt. Die Sache ist also so oder so reichlich (hell-) grau.

Ich würde an Deiner Stelle einfach einen sog. Personenschutzstecker montieren, den in die Steckdose stopfen und dies dem VNB formlos mitteilen. Aber Achtung: Du brauchst einen Zähler mit Rücklaufsperre, das ist ganz wichtig. Und dann wäre es mir egal, was der VNB damit tut, denn den schwarzen Peter hat damit erst einmal er. Aber ganz wichtig: Der Zähler muß eine Rücklaufsperre haben, sonst isses eine Straftat!

Daniel


   
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(@digi-quick)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 2 Jahren
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Da der TE die Anlage bereits nachweislich an den VNB gemeldet hat, kann es keine Straftat sein, der VNB ist bereits in der Handlungspflicht.


   
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DocEmmettBrown
(@docemmettbrown)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1409
 

Da der TE die Anlage bereits nachweislich an den VNB gemeldet hat, kann es keine Straftat sein, der VNB ist bereits in der Handlungspflicht.

Das ist so nicht ganz richtig. Wenn sein Zähler rückwärts laufen kann und der TE einspeist, dann ist es eine Straftat, ganz egal, ob der VNB das weiß oder nicht. In diesem Fall müßte er in den sauren Apfel beißen und mit dem VNB Krach anfangen. Hat er einen Personenschutzstecker montiert, knurrt den VNB an und zieht die Lefzen hoch, dürften seine Chancen deutlich besser sein.

Daniel


   
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solarfreund
(@solarfreund)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
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Du hast dem Netzbetreiber deine Anlage gemeldet. Fertig. Ich würde die Anlage einfach betreiben und die Kommunikation einstellen. Das mit dem Zähler ist Aufgabe des Netzbetreibers. Wenn der nicht passt sollte er ihn wechseln. Der Netzbetreiber muss die Anlage nicht freigeben.
Ich finde deine Idee der Klärung gut und nachvollziehbar. Aber da sind Windmühlen. Einfach machen.

6,5 kWp aufm Dach, 14 kWh mit Daly BMS 250A im Keller, Victron Multiplus II 5000, 2 x Victron MPPT 250/70, Cerbo GX, EM24
Camper mit 660 Wp und 3,5 kWh, Victron MPPT 100/50, Wechselrichter mit 2000 Watt, Senseo Kaffeemaschine, kein Gas 😀


   
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(@thomasp)
Vorsichtiger Stromfühler
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Themenstarter  

Hi, vielen Dank für die Rückmeldungen soweit. Es geht bei mir um ein 6 Jahre altes Haus vom Bauträger, sprich Elektrik ist okay. Den Zähler habe ich vor der Inbetriebnahme geprüft.. ist natürlich okay.. wäre sonst ja seltsam gewesen.
Meine Intention war ja tatsächlich das Ganze komplett konform zu betreiben.


   
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solarfreund
(@solarfreund)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 1535
 

Mir ist es auch wichtig die Regeln einzuhalten. Die Frage ist doch ob der Netzbetreiber sich konform verhält. Manchmal scheint mir, dass die zeigen wollen, dass sie an einem langen Hebel sitzen. Was nicht stimmt. Möglicherweise werden die Mitarbeiter:innen geschult, dass das und das Formular da zu sein hat.
Von mir wurde für die Inbetriebnahme ein Formular verlangt, in dem ich bestätigen sollte, dass sich die Anlage in einer konkreten Planungsphase befindet. Dabei war sie zu dem Zeitpunkt schon fertig und in Betrieb. Ich habe per Mail erklärt warum ich das nicht abgeben kann und seitdem nichts mehr gehört.
Die VDE ist ein privater Lobby-Verein.

6,5 kWp aufm Dach, 14 kWh mit Daly BMS 250A im Keller, Victron Multiplus II 5000, 2 x Victron MPPT 250/70, Cerbo GX, EM24
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(@uschi)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
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Im Grunde benimmst du dich kaum besser als der Netzbetreiber.
Etwas mehr südländische Gelassenheit statt Paragraphenreiterei macht das Leben einfach entspannter. 😎

Es gibt doch 2 ganz einfache Lösungen:

1. den Wisch vom VNB unterschreiben und fertig.
oder
2. die Anlage wurde dem VNB ordnungsgemäß gemeldet+inbetrieb genommen und fertig.

Aber vermutlich sehe das nur ich so, da ich einfach viel zu viel wichtigere Dinge zu tun habe.

P.S.
Netze BW scheint es, in seinem Formular, nicht die Bohne zu interessieren was für ein Zähler dort vorhanden ist ... find ich cool. :thumbup:


   
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Win
 Win
(@win)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 7963
 

Mein Kenntnisstand ist da auch: Du hast eine Meldepflicht an den VNB und ans Marktstammregister. Erwartungen, dass du alles mögliche bestätigst, können die gerne haben, du bist aber m.W. nicht dazu verpflichtet.

Es wäre interessant, was die sagen, wenn man nochmal nachreicht: "..hiermit bin ich meiner Pflicht der Meldung nachgekommen, mehr bekommen Sie von mir nicht."

Also gar nicht auf deren Forderungen einlassen. Dann sind die ja im Zugzwang.

Wenn man liest, was die schreiben, hört es sich umgedreht an, als müsstest du etwas liefern, damit die es akzeptieren. Aber so ist es glaube ich nicht.

Hier hab ich einen Link gefunden, der es auch so bestätigt:
https://www.steckdosensolar.de/balkonkraftwerk-anmelden/

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Mitsubishi Heavy SRC/SRK20-ZS-W (SCOP 4,6)
Mitsubishi Heavy SRC/SRK25-ZS-W (SCOP 4,7)
Daikin ATXF25E (SCOP 4,1)
Split-Klima Zentrale Seiten


   
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(@zweipanels)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 16
 

Kommunikation ist immer gut.

Nach dem Absenden des WEB-Formulars an den Versorger habe ich 4 Wochen nichts gehört.
Auf seinem Formular stand aber explizit drauf dass eine Inbetriebnahme an einem Zähler ohne Rücklaufsperre nicht erlaubt ist und ich auf den Austausch warten muß vor Anstöpseln des BKW. Soweit nix neues, steht wohl überall so oder ähnlich.

Nach 4 Wochen dann den Versorger angeschrieben mit Kopie des Webformulars und einen konkreten Tauschtermin am nächsten Freitag angeboten.
Dann gings schnell, am gleichen Abend hatte mich eine freundliche Dame angerufen und mir erlaubt die Anlage SOFORT in Betrieb nehmen zu dürfen.
Am Ferraris.
Denen sind die Zähler ausgegangen. Inzwischen hab ich das ok auch schriftlich.

Alles gut, ich hoffe auf massive Lieferprobleme beim Zählerlieferant. 😎
Nirgendwo anecken ist immer besser, gerade auf dem Land wo jeder jeden kennt.
Obwohl, Neidhammel gibts überall.

Und wenn der Zähler mal dranklemmt kann man ja ans Optimieren denken. Mr. Green

Marktstammdatenregister ist pillepalle.


   
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(@thomasp)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 10
Themenstarter  

Im Grunde benimmst du dich kaum besser als der Netzbetreiber.
Etwas mehr südländische Gelassenheit statt Paragraphenreiterei macht das Leben einfach entspannter. 😎

Mir ist klar, dass ich weniger Ärger hätte wenn ich das Ding einfach unterschreibe und nie wieder jemand danach fragt.
Es geht mir aber darum, dass es für mich so aussieht als würde der Netzbetreiber hier bewusst Steine in den Weg legen um diese Art PV auszubremsen. Einige in meinem Bekanntenkreis, die sich nicht weiter mit der Materie beschäftigen wollten, haben sich durch solche Klauseln stark verunsichern lassen und so eine Art geht mir gegen den Strich.
Mein gewünschtes Ergebnis wäre die offizielle Akzeptanz der Anlage in der aktuellen Form, womit man dann evtl. auch auf eine Änderung der Anmeldeformulare drängen kann.


   
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(@alexx)
Autarkiekönig
Beigetreten: Vor 2 Jahren
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Da ich diesen grundsätzlichen Stolperstein für Balkonkraftwerke gerne offiziell geklärt wüsste bin ich bereit diesen Tanz mit dem Netzbetreiber einzugehen - ich könnte hierfür aber noch weitere Hilfe und Input gebrauchen.
Gibt es hier Leute die rechtlich in diesem Gebiet fit sind? Hat jemand Kontakte die man nutzen könnte um diesem Thema etwas Öffentlichkeit zukommen zu lassen?

Ich finde es prima, dass Du bereit bist, hier einen Präzedenzfall durchzufechten, der dann hoffentlich vielen anderen in der Zukunft eine Hürde erspart, die heute noch Leute von der Anschaffung einer Balkon-PV abhält!
Möglicherweise kann man Deinen Netzbetreiber mit einer Unterlassungsklage belegen, solch eine Klausel im einzig akzeptierten Anmeldeformular zu haben.
Die in Deinem Fall vorliegende Problematik ist prinzipiell bekannt, wie hier nachzulesen ist:

https://machdeinenstrom.de/wie-schliesse-ich-mein-balkonkraftwerk-an-schuko-vs-wieland-vs-festanschluss/

Im Unterpunkt "Wieland-Stecker" steht, Zitat:

"Die in der Norm selbst klar ersichtliche Tatsache, dass diese Form der Steckverbindung eben nur eines von vielen möglichen Beispielen für eine geeignete Steckverbindung zum Anschluss eines Balkonkraftwerks ist, hat die im VDE tätige Lobbygruppe der Energieversorger und Netzbetreiber "Forum Netztechnik/Netzbetrieb (FNN)" nicht daran gehindert, irreführende Informationen herauszugeben, welche stattdessen den Wieland-Stecker als einzig mögliche Anschlusslösung für das Stecker-Kraftwerk und den Anschluss durch den Laien ohnehin als unmöglich darstellen. Leider sind daraufhin auch einige Netzbetreiber dazu übergegangen, entgegen der Vorgaben der VDE V 0100-551-1 auf ihren Anmeldeformularen ausschließlich den Wieland-Stecker einzufordern, was einen unzulässigen Markteingriff darstellt."

Du bist an einen genau solchen Netzbetreiber mit genau solch einem Anmeldeformular geraten.
Tipp: Versuche mal, mit dem Autor des obigen Zitates Kontakt aufzunehmen. Der weiß wahrscheinlich am ehesten, ob vielleicht schon irgendwo ein Verfahren anhängig ist. Vielleicht mal das Kontaktformular auf der Seite (machdeinenstrom.de) versuchen. Vielleicht antwortet Dir der Herr Ofenheusle. Das ist derjenige, der in den Videos auf der Startseite auftritt. Ich habe ihn zweimal getroffen, einmal auf der Intersolar in München im Herbst 2021, und einmal ebendort im Sommer 2022. Er ist ein wandelndes Lexikon in Sachen VDE und Wieland-Steckdose.


   
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solarfreund
(@solarfreund)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 1535
 

Dann gings schnell, am gleichen Abend hatte mich eine freundliche Dame angerufen und mir erlaubt die Anlage SOFORT in Betrieb nehmen zu dürfen.
Am Ferraris.
Denen sind die Zähler ausgegangen. Inzwischen hab ich das ok auch schriftlich.

Glückwunsch. Damit hast du einen unendlich großen Speicher :thumbup:

6,5 kWp aufm Dach, 14 kWh mit Daly BMS 250A im Keller, Victron Multiplus II 5000, 2 x Victron MPPT 250/70, Cerbo GX, EM24
Camper mit 660 Wp und 3,5 kWh, Victron MPPT 100/50, Wechselrichter mit 2000 Watt, Senseo Kaffeemaschine, kein Gas 😀


   
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(@thomasp)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 10
Themenstarter  

Bislang gab es auf die letzte Mail noch keine Antwort. Ich vermute fast, dass der Sachbearbeiter nicht weiter darauf eingehen möchte.


   
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(@thomasp)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 10
Themenstarter  

Was soll ich sagen .. ich wurde heute nach diesem länglichen EMail Austausch äußerst positiv von meinem Netzbetreiber überrascht.

vielen Dank für Ihre E-Mail.

Nach Rücksprache mit unserer Fachabteilung verzichten wir darauf, uns im Rahmen unseres vereinfachten Anmeldeverfahrens vom Anlagenbetreiber explizit den Anschluss über eine normenkonforme Energiesteckdose bestätigen zu lassen.

Die vereinfachte Anmeldung durch den Anlagenbetreiber ist allerdings ausschließlich mit unserem Formular möglich.

Dieses habe ich der Mail angehängt.

Freundliche Grüße

Das aktuelle Formular ist auch schon auf der offiziellen Seite online

Zum Nachvollziehen:

alt
Ich bestätige, dass
1) die Energiesteckdose nach DIN VDE V 0628-1 im Vorfeld durch einen Elektroinstallateur nach den anerkannten Regeln der Technik installiert
wurde.
2) die Anlage die maximale Leistung von 600 W (Wechselrichternennleistung) nicht überschreitet und keine weiteren Erzeugungsanlagen über den
selben Zähler betrieben werden.
3) die Anlage den Bedingungen der "TAB Niederspannung der Netze BW" entspricht: Ein entsprechendes Einheiten- und NA-Schutz-Zertifikat
bzw. eine Herstellererklärung zur Konformität nach DIN VDE AR-N 4105 kann ich auf Nachfrage vorlegen.
4) ich die Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur fristgerecht innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme registrieren
werde - diese Verpflichtung ergibt sich aus dem EEG bzw. der MaStRV.
5) eine Einspeisung aus der Anlage in das Netz nicht vorgesehen ist und ich im Fall einer unbeabsichtigten Rückspeisung auf eine Vergütung nach
EEG ausdrücklich verzichte.

und neu
Ich bestätige, dass
1) der Anschluss für meine steckerfertige Photovoltaikanlage im Vorfeld nach den gesetzlichen Vorgaben und den allgemein anerkannten Regeln
der Technik vorbereitet und installiert wurde.
2) die Anlage die maximale Leistung von 600 W (Wechselrichternennleistung) nicht überschreitet und keine weiteren Erzeugungsanlagen über den
selben Zähler betrieben werden.
3) die Anlage den Bedingungen der "TAB Niederspannung der Netze BW" entspricht: Ein entsprechendes Einheiten- und NA-Schutz-Zertifikat
bzw. eine Herstellererklärung zur Konformität nach DIN VDE AR-N 4105 kann ich auf Nachfrage vorlegen.
4) ich die Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur fristgerecht innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme registrieren
werde - diese Verpflichtung ergibt sich aus dem EEG bzw. der MaStRV.
5) eine Einspeisung aus der Anlage in das Netz nicht vorgesehen ist und ich im Fall einer unbeabsichtigten Rückspeisung auf eine Vergütung nach
EEG ausdrücklich verzichte.

Falls jemand künftig einen Referenzfall braucht, einfach bedienen :).


   
und mehr, archi and matspi reacted
AntwortZitat
Seite 1 / 7
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