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Inbetriebnahmeprotokoll und Haftung (des Inbetriebnehmers)

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endurance
(@endurance)
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Beigetreten: Vor 1 Jahr
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Veröffentlicht von: @akku-knight

Zwischenlagern von EEG-Energie? Wasn das fürn Quatsch?

Last uns sachlich bleiben - ich wollte damit nur ausdrücken, dass mit dem Speicher PV Energie, welche unter das EEG Gesetz fällt gespeichert (ja das ist erstmal Eigenverbrauch) wird und damit evtl. auch der Speicher selber unter das EEG Gesetz fällt??? Das genau ist mir nämlich nicht klar. Oder fallen Speicher generell unter EEG? Man trägt sie zwar ins MarkstammR... ein aber teils findet man auch Aussagen ala "Stationäre Speicher gelten unter bestimmten Bedingungen als Anlagen im Sinne des EEG" ohne dass jemand die Bedingungen mal konkret nennt.

Das mit "meinem" speichern von EEG-Engerie scheint da auch durchaus relevant (Quelle stand 03.2021 also evtl. überholt):

Speicher gilt als Anlage: Nach § 3 Nummer 1 EEG gelten Stromspeicher dann als EEG-Anlage, wenn sie beim Aufladen ausschließlich EE-Strom verbrauchen. In diesem Fall erstreckt sich die EEG-Förderung auf den vom Speicher erzeugten Strom; bei einer PV-Speicher-Kombination ist für die Förderung des ins Netz eingespeisten Stroms unschädlich, wenn der EE-Strom nicht direkt aus der PV-Anlage ins Netz fließt, sondern aus dem Speicher.14

Die meisten werden nur EE Zwischenlagern (verbrauchen und wieder erzeugen), aber sobald man DESS nutzt zieht man je nach Tarif auch mal Strom aus dem Netz. Hängt es dann vom Strom ab (hat man "ökovertrag") oder gibt es eine generelle Regelung ob in einem solchen Fall eine Speicher unter das EEG Gesetz fällt? Bei der Vergütung ist es klar, dass gilt nur für den EE Anteil.

Immer unter Strom
5 PV Anlagen bei Doppelhaushälfte inklusive Nordseite, 60kWh Batteriespeicher (Victron)
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Carolus reacted
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endurance
(@endurance)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 1 Jahr
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Veröffentlicht von: @grumpy_badger

Ich habe von diesem Anbieter bisher Gutes gehört:

<anbieterlink entfernt>

FYI ich habe versucht bei dem Anbieter herauszubekommen, was denn nun eigentlich bei dem Anmeldeservice beinhaltet ist. Also auch nach mehreren Mails hat niemand bestätigt, dass ich keinen konzessionierten Elektriker brauche. Man spricht von Prüfung nach der Anmeldung die ich bestätigen müsste.

Im Haftungsauschluss steht dann:

Die Erstprüfung erfolgt oder erfolgte gemäß DIN VDE 0100-600 durch einen zertifizierten Elektriker.

Was ist denn nun ein zertifizierter Elektriker - doch wieder ein konzessionierter, eigentlich sollte doch eine Elektrofachkraft reichen? Ein Prüfung durch den Anbieter (welche man beauftragen kann) kostet Pauschal 499€. D.h. Ob das dann "nur eine Prüfung" ist oder ein notwendiges Inbetriebnahmeprotokoll, dass der VNB akzeptiert ist mir auch noch unklar. In Summe wäre man dann also bei knappen 1000€. 
Entweder sind die Formulierungen und Begriffe einfach nur unglücklich gewählt oder aber ich komme mit so einem Service nicht an das Ziel die Anlagen offiziell vom VNB abgenickt in Betrieb nehmen zu dürfen.

Ich bleibe da mal dran.

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Dominik reacted
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(@oliverso)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1430
 

Veröffentlicht von: @endurance

So wurde im Urteil vom 13.01.2022 – 6 U 201/20 des LG Frankfurt am Main im Hinblick auf den Geltungsbereich der NAV u.a. folgendes festgestellt (Zeile 51):”Das heißt im Klartext:
Gängige Rechtspraxis in Deutschland ist die Einschränkung des Geltungsbereichs der NAV auf den Teil der Anlage bis einschließlich des Stromzählers (Messeinrichtung). Sämtliche nach dem Stromzähler installierte Hauselektrik gehört nicht mehr zum Hoheitsgebiet des Netzbetreibers, sondern ist privatrechtliche Angelegenheit des Hausbesitzers. Oder anders ausgedrückt: Jede Arbeit an der Hauselektrik nach dem Stromzähler darf von einer “fachkundigen dritten Person” durchgeführt werden. Das kann auch der Hausbesitzer selber sein. Oder eben ein fachkundiges Unternehmen, welchen nicht zwingend im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers gelistet sein muss.

Ich weiß nicht wo du das her hast, aber abgesehen davon, daß aus dem Kontext gerissene unvollständige Zitat aus Urteilen, die wenig mit dem Thema hier zu tun haben, in der Regel  völlig sinnlos sind, steht das so noch nicht einmal in dem Urteil drin. Da steht genau das Gegenteil.

 

Insofern wie immer: viel Meinung, wenig Fakten.

 

Oliver


   
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endurance
(@endurance)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 432
Themenstarter  

Veröffentlicht von: @oliverso

Ich weiß nicht wo du das her hast

Der Link wo das her kommt steht ja ein Post über meinem ( https://solarbringer.de/wegweisendes-urteil-zum-eeg-und-zur-nav/ ). Bzgl. Belastbarkeit der Aussagen kann/sollte sich jeder selber ein Bild machen. (der Shop möchte ja PV verkaufen...)

Wo steht denn das Gegenteil? Was meinst Du denn mit Gegenteil. 

Wo ich bei Dir bin:
Konkrete bestätigte (nachlesbare) Fakten sind Mangelware. Alles sehr interpreatationsfähig.

Daher ja der Thread. Fakten sind immer willkommen. Zumindest nachvollziehbare Argumentationsketten wären hilfreich.

 

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Tigger reacted
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(@oliverso)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1430
 

Veröffentlicht von: @endurance

Wo steht denn das Gegenteil?

Im Urteil selber -  falls dein Zitat implizieren sollte, daß das Urteil besagt, daß da jedermann eine PV-Anlage anschließen darf. Das tut es nämlich ausdrücklich nicht (noch nicht einmal nicht ausdrücklich, weil es darin um einen ganz anderen Sachverhalt ging).

 

Oliver


   
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endurance
(@endurance)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 432
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Veröffentlicht von: @oliverso

falls dein Zitat implizieren sollte, daß das Urteil besagt, daß da jedermann eine PV-Anlage anschließen darf

Das sollte es nicht - aber klarstellen, dass man nach dem Zähler im Privathaus als nicht Unternehmer durchaus tätig werden darf. Wenn ich das Urteil richtig ergoogelt habe ging es beim dem Rechtstreit eigentlich um Informationspflichten bei Elektrortikelverkauf. Das Thema NAV war eher Nebenthema. Danke für Deinen Hinweis - ich hätte das sonst nicht nochmals Nachgelesen (link). 
Der Vollständigkeit halber auch das "Gegenteil":

"Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Installationsarbeiten am Sicherungskasten eines Hauselektroanschlusses unter Umständen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden müssen."

Ist ja auch alles richtig.

Nach § 13 Abs. 2 NAV, einer Rechtverordnung, sind unzulässige Rückwirkungen der Hauselektrik (auf das Netz) auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung errichtet, erweitert, geändert und instandgehalten werden. Nach S. 4 dürfen die Arbeiten außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; eine Ausnahme gilt nach S. 5 für bloße Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung. Das bedeutet sinngemäß, dass in dem Abschnitt zwischen dem elektrischen Hausanschluss und der Messeinrichtung (= Stromzähler) Installationsarbeiten einschließlich Instandhaltungsarbeiten nur durch Fachunternehmen durchgeführt werden dürfen.

Dem fetten Teil stimme ich zu. Die Frage ist wie der Teil bzgl. Rückwirkungen zu bewerten ist. 

Das mit der Fachkunde ist eben auch für EEG noch umstritten (Link)

Der Begriff des „fachkundigen Dritten“ ist im EEG nicht definiert.

Welche Anforderungen an die Fachkunde zum Anschluss von EEG-Anlagen an das Netz zu stellen sind, ist bislang nicht abschließend geklärt.

Das ist eben der Knackpunkt. Das nur konzessionierte fachkundig sind, ist aus meiner Sicht komplett der falsche Ansatz, klingt eher nach lokalem "Bestandsschutz", aber meine Meinung ist eben nicht Rechtslage.

Nichtsdestotrotz um auch nochmals den Brückenschlag zur Haftung zu bekommen. Bei mir ansässige kozessionierte weigern sich ja mit dem Hinweis auf Haftung. Zu dem Thema konnte glaube ich noch keiner wirklich etwas sagen - keine Juristen hier unterwegs (die nicht beratend hier antworten können).

 

 

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(@akku-knight)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 12 Monaten
Beiträge: 13
 

Um welche Art von Haftung geht es denn nun?

Um DIE Haftung, welche mir als Endverbraucher helfen würde Schadenersatz im Schadensfall zu bekommen? Vom Installateur der versagt hat beim installieren, sofern dieser noch greifbar ist... und festgestellt wird DASS er versagt hat... Und ja, es gibt tatsächlich da auch noch Fristen die ablaufen... ein Schelm der böses denkt

Oder um DIE Haftung die ich als Endverbraucher beim Betrieb automatisch habe (Betreiberhaftung)? Denn diese habe ich vom ersten Tag an, bis zum St.-Nimmerleinstag, weil nicht ausschließbar. Achja, wenn dann mein Lobbyregistrierter Elektriker nicht mehr verfügbar ist hafte ja auch ich als Betreiber... Hmm, welche Haftung hat denn nun eigentlich (und eigentlich ist eigentlich ein scheiß Wort) der Netzbetreiber?

Meiner bescheidenen Meinung nach wird hier nur Lobbyismus in Reinkultur betrieben, mit fadenscheinigen und vorgeschobenen Haftungsfragen die keine sind, weil eh klar. Allerdings muss eben die Erstinstallation gemäß aller nachlesbarer Texte von so einem Lobbyisten durchgeführt werden, da Netzbeeinflussend. Aber danach... nein.


   
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endurance
(@endurance)
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Beiträge: 432
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Es geht um die Haftung gegenüber dem Endverbraucher - so verstehe ich das zumindest.

Veröffentlicht von: @akku-knight

Und ja, es gibt tatsächlich da auch noch Fristen die ablaufen

Was sind das für Fristen, Gewährleistungsfrist (2 Jahre) oder was zieht hier? B2B kann man meine ich auf Gewährleistung verzichten, kann man das als Privat freiwillig auch oder ist das nicht möglich?

 

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(@g1cs2009)
Batterielecker
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Die Gewährleistung ist nur für Endverbraucher und nicht für Gewerbekunden. Dort gibt es entsprechend auszuhandelndes Vertragswerk und deshalb auch die umständlichen Endabnahmen. Einzig bei Vorsatz kann dann noch einer auf rein Gesetzlicher Ebene haftbar gemacht werden. 


   
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endurance
(@endurance)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 432
Themenstarter  

Veröffentlicht von: @g1cs2009

Die Gewährleistung ist nur für Endverbraucher und nicht für Gewerbekunden.

Ist aber eben die Frage kann man darauf freiwillig verzichten?
Ich habe nur fälle gefunden, wo einem ein Verzicht untergejubelt wurde und das solche Klauseln nicht vertragswirksam sind.

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(@g1cs2009)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 8 Monaten
Beiträge: 239
 

Als Endkunde kannst Du das nicht ausschließen. Nein. Nur B2B. Ist extra gemacht und diese untergejubelten Verzichte unwirksam zu machen. So etwas wie "Gekauft wie gesehen" oder "Rollender Stahlschrott" bewirkt zB keinen Ausschluss. Nur Privat zu Privat kann es gemeinsam ausschließen.

 


   
endurance reacted
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