Ich habe meine damalige Insel beim Mastr angemeldet und der Netzbetreiber wollte, dass ich die Anlage im Einspeiseportal anmelde.Ja, das habe ich auch öfters gelesen, daß damit das Webportal des MaStRs leicht überfordert ist. Bin auch schon am überlegen, ob ich die geplante Nulleinspeiseanlage überhaupt beim MaStR anmelden soll oder ob ich mir damit möglicherweise eher selber ins Knie schieße. 🤔[...]
Bei anderen Leuten war es so, dass die beim VNB angerufen haben und die sagten: Brauchst du nicht anmelden und bitte tu das auch nicht, weil das System das nicht kann.
Daniel
Bin auch schon am überlegen, ob ich die geplante Nulleinspeiseanlage überhaupt beim MaStR anmelden soll oder ob ich mir damit möglicherweise eher selber ins Knie schieße.
Damit geht automatisch eine Meldung zu deinem Netzbetreiber, der dich auffordert anzumelden.
Ist das mit dem Automatismus sicher? (Greift da nicht Datenschutz oder sowas?) 🤔Bin auch schon am überlegen, ob ich die geplante Nulleinspeiseanlage überhaupt beim MaStR anmelden soll oder ob ich mir damit möglicherweise eher selber ins Knie schieße.Damit geht automatisch eine Meldung zu deinem Netzbetreiber, der dich auffordert anzumelden.
Daniel
melde doch einfach eine balkonsolar analge an und baue die 0 einspeisung unangemeldet hin belastet ja das netz nicht
natürlich müssen alle sicherheitsvorschriften beachtet werden.
Projekt 80kWh / 26kWp Inselanlage - SMA Sunny Island
Sind Photovoltaik-Inselanlagen meldepflichtig?
Warum braucht man keinen 3phasen Batteriewechselrichter?
-- Sammelthread PV Anlagen Beispiele Umsetzung --
Die "Energiewende" kostet eine Kugel Eis..... pro kWh am Stromzähler.
Ist das mit dem Automatismus sicher?
Ja, das passiert, probier es doch aus wenn du es nicht glaubst. Bei manchen Dingen bekommen die auch automatische Prozesse hin. Bei anderen dauert es Jahrzehnte.
Versuch mal "Strg+Z" drücken, hilft mir auf dem PC achmal auch.
Hallo,
Das Thema steht auf gelöst aber ich finde die lösung beim durchgehen nicht.
Also muss man den wr jetzt beim -
netzbetreiber und markst. anmelden?
-netzbetreiber - ja wenn ich es richtig verstehe,manche sind aber wohl mit einem umschalter 101 extern ok - korrekt?
Ist bei irgendeinem der netzbetreiber mit der internen umschaltubg im wr ok?
-marktstamm
Vg
Joy
Also muss man den wr jetzt beim netzbetreiber und markst. anmelden?Ja, man muß bei beiden anmelden. Das heißt aber nicht automatisch, daß Du hinterher lebensfroh wirst. Und so, wie ich das verstanden hatte (man korrigiere mich ggf.), muß man alles anmelden, kann es aber mindestens bei Halbinseln beim MaStR mitunter aber gar nicht, weil das technisch gar nicht vorgesehen ist. Außerdem wird eine einseitige Anmeldung wohl untereinander gepetzt. Das ist zumindest mein Informationsstand. 🤔-netzbetreiber - ja wenn ich es richtig verstehe,manche sind aber wohl mit einem umschalter 101 extern ok - korrekt?
Ist bei irgendeinem der netzbetreiber mit der internen umschaltubg im wr ok?
-marktstamm
Aber ich weiß, daß alle Welt jammert, daß die Erneuerbaren sich nur schleppend durchsetzen. 😟
Den Vorteil mechanischer 102-Umschalter im Vergleich zu elektronischen Lösungen, die im Millisekundenbereich umschalten, sehe ich persönlich nicht. Dafür aber bewirken die mechanischen eine Unterbrechung, die z.B. PCs, wenn es sich nicht gerade um akkugestützte Notebooks handelt, reichlich doof finden. Wie genau Dein VNB dazu steht, erfährst Du erst, wenn Du ihn fragst. Dummerweise weckst Du damit aber auch möglicherweise gleich die schlafenden Hunde. Also wie man's macht, ... 😕
Daniel
Also muss man den wr jetzt beim netzbetreiber und markst. anmelden?Ja, man muß bei beiden anmelden. Das heißt aber nicht automatisch, daß Du hinterher lebensfroh wirst.-netzbetreiber - ja wenn ich es richtig verstehe,manche sind aber wohl mit einem umschalter 101 extern ok - korrekt?
Ist bei irgendeinem der netzbetreiber mit der internen umschaltubg im wr ok?
-marktstamm
Hi, denn sie wissen nicht was sie tun.
Hab meine Anlage beim Marktstammregister angemeldet und auch beim Netzbetreiber, letzterer hat's verschlampt und beim Markstammregister eine Korrektur angefordert weil ers nicht gefunden hat, Habe ich nochmals beim Netzbetreiber angemeldet, jetzt kam über das Marktstammregister ein erneuter Korrekturbedarf:
"Anhand der im Marktstammdatenregister erfassten Daten ist die automatische Identifikation der Anlage in den Systemen der xxxxx nicht möglich. Bitte geben Sie im Reiter "EEG-Anlage" im Feld: "EEG-Anlagenschlüssel" den EEG-Anlagenschlüssel (E4108... - 33 Stellen) an. Diesen erhalten Sie auf der Bestätigung zur Anmeldung Ihrer steckerfertigen Anlage. Sollte Ihnen dieser noch nicht vorliegen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Postfach: service@xxxx.de"
Mit anderen Worten ich soll dem Netzbetreiber mitteilen welche Nummer meine Anlage hat die der Netzbetreiber vergibt.
Die können mich mal.
mfg, stocki
2x405 an 600-er WR am Balkon, 1x5kWh 48V im Keller
angesteuert von EM540, Cerbo GX mit Touch, Multiplus 3000
öffentliche Ladestation DC 150kWh mit 2 Ladepunkten
@voltmeter Danke für dein Beitrag im Unterschrift !
wie ist es eigentlich , da wen man eine Insel Anlage aufbaut , muss man ja seine Komponenten an der potential Ausgleichschiene anschließen ,
wen man ein PEN hat , der in sein Haus ankommt ………
ist man ja eigentlich wieder mit denn niederspannungsNetz verbunden………….
Oder wie ist denn sowas „gesetzlich“
oder muss man das nicht berücksichtigen ?
Der Deye 12k hat auch sein eigen PEN im offgrid Bereich .
interessante Frage oder nicht ?
habe dazu nichts gefunden ……..
Gruß bart
deye 12kw
3x seplos Mason 14,3kw seplos V2
14,28kwp
3kw Solar Edge
5kw Solar Edge
Lg 9,8kw
7,45kwp
Ap System ds3s 600w
2x420w suntech
Hallo ins Forum,
zunächst erst einmal vielen Dank an Andy, und den echt guten Content hier im Forum. Ich heiße Stefan, und bin selber Betreiber der Website "Solarbringer" zum Thema "Off-Grid Anlagen", sowie dem technischen und rechtlichen Background rund um dieses Thema.
Das hier konkret diskutierte Thema ist ein Langläufer, und geistert so oder in ähnlicher Form seit dem EEG 2000 durchs Netz. Man muss sich klarmachen, dass mit dem Aufkommen der in diesem Post beschriebenen DIY Off-Grid Anlagen eine ganze Kette etablierter Ökosysteme bedroht werden, oder sich zumindest bedroht fühlen. Netzbetreiber haben keinerlei Nutzen von solchen Guerilla Anlagen, denn potenziell fließt weniger Strom durchs Netz. Das schädigt langfristig das Geschäftsmodell - nicht nur der Netzbetreiber selbst, sondern auch der peripheren Stromlobby bis hin zum eingetragenen Installateur. Aus diesem Grund werden von Netzbetreibern und Co. immer wieder die NAV und andere verbandsinterne Richtlinien (z.B. RL 137 bis 144) zitiert. Falls der unliebsame Guerilla bis zu diesem Punkt noch nicht freiwillig den Rückzug angetreten hat, wird dann gerne auch das EEG 2023 mit seinen Bußgeldregelungen zitiert. Bisher auch erfolgreich.
Allerdings ist zu beobachten, dass sich die Situation in den letzten 3 Jahren klar zugunsten der Verbraucher verlagert hat. Zu sehen ist das an einer ganzen Reihe von Indikatoren. Ein interessantes Feld hierbei ist die Rechtslage und die Entwicklung der Gerichts-Urteile der jüngeren Vergangenheit. Es zeigt sich eine klare Tendenz - weg vom klassischen Lobby-Urteil, hin zu differenzierten verbraucherfreundlichen Urteilen. Ein interessantes Beispiel ist u.a. das Urteil "<a title="6U 201/20 des Landgerichts Frankfurt am Main" href=" Link entfernt " target="_blank" rel="noopener">6U 201/20 des Landgerichts Frankfurt am Main". Hier ging es u.a. um den berüchtigten §13(2) der NAV ("Arbeiten an der elektrischen Anlage dürfen nur durch ein eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden..."). Während in gleichgelagerten Gerichtsprozessen in der Vergangenheit immer wieder der beklagte Verbraucher das Nachsehen hatte, wurde hier zum ersten Mal vom Gericht der Geltungsbereich der NAV klargestellt. Der Hoheitsbereich des Netzbetreibers endet nämlich nach dem Zähler. Einen interessanten redaktionellen Artikel zu diesem Thema findet man <a title="Rechtslage: "genehmigungsfreie Solaranlage"" href=" Link entfernt " target="_blank" rel="noopener">hier auf der Solarbinger Site.
In einem <a title="wegweisendes Uteil zum EEG und zur NAV" href=" Link entfernt " target="_blank" rel="noopener">weiteren wegweisenden Urteil des AG Passau "17 C 388/12" wurde die gängige Praxis der Netzbetreiber - nämlich die Ermächtigung zur Installation von PV-Anlagen auf eingetragene Installationsunternehmen zu beschränken, als rechtswidrig abgestraft. Flankiert wurde das Urteil interessanterweise durch eine ausführliche Stellungnahme der offiziellen Clearingstelle EEG zur Frage "Wer darf PV-Anlagen installieren und in Betrieb setzen". Clearingstelle und Gericht stellten klar, dass die Belange von PV-Anlagen zum Thema "Erneuerbare Energien" in erster Linie vom EEG als dem führenden Gesetz geregelt sind. NAV und verbandsinterne Regelungen werden vom Gericht als nachranging klassifiziert. In diesem Urteil wurde das einschränkende Installateurverzeichnis der Netzbetreiber zum ersten Mal frontal angegriffen, und im Urteilsspruch als rechtswidrig und diskriminierend gebrandmarkt.
Fakt ist: Es gibt einen "Wind of Change", und das ist gut so.
Dennoch bleibt die Frage der Off-Grid Anlage ungeklärt. Konkret geht es um Off-Grid Anlagen, welche nicht einspeisen können. Bitte nicht verwechseln mit Nulleinspeise-Anlagen, welche zwar ebenfalls nicht einspeisen, es technisch gesehen jedoch könnten. Hintergrund ist, dass eine Nicht-einspeisefähige PV-Anlage nicht als EEG Anlage im Sinne des EEG und dessen Geltungsbereich zu werten ist. Zum Einen ist das gut, denn damit ist eindeutig klar, dass eine Off-Grid Nicht-Einspeise Anlage nicht anmelde- und genehmigungspflichtig im Sinne des EEG ist. Zum Anderen ist das schlecht, denn es besteht weiterhin Rechtsunsicherheit. Insbesondere deshalb, weil für diese Art Anlagen weder gesetzliche Grundlagen, noch verbandsinterne Regelungen existieren. Juristisch gesehen existiert dieser Anlagentyp schlicht und einfach nicht. Deshalb sind auch jedwede Fragen an Netzbetreiber oder andere offizielle Stellen sinnlos, weil nicht beantwortbar. Schlimmer noch: In diesem Fall greift wieder die schwammige NAV-Totschlag§13keule. Allerdings: Der Geltungsbereich der NAV wurde wie oben beschrieben durch einschlägige Gerichtsurteile auf die Grenze nach dem Zähler beschränkt. Was die Off-Grid Anlage in letzter Konsequenz zu einem konventionellen Verbraucher macht: Eine nicht-einspeisefähige Off-Grid PV Anlage ist nicht anders zu bewerten, als jeder andere stationär angeschlossene Verbraucher wie ein Backofen oder eine Sauna. Die NAV Legende besagt nun zwar, dass auch Sauna und Backofen ausschließlich von eingetragenen Installationsunternehmen installiert werden dürfen. Dieser folkloren Legende wurde jedoch spätestens seit vom oben beschriebenen Urteil 6U 201/20 die Grundlage entzogen.
Noch ein Tipp: Eine nicht-einspeisefähige Off-Grid Anlage sollte unter keinen Umständen im MaSt angemeldet werden. Es kommt ansonsten unweigerlich zum unliebsamen Showdown mit dem Netzbetreiber. Der beste Ratschlag, welcher hier schon an anderer Stelle sehr griffig formuliert wurde ist: "Einfach machen!"
Fazit: Das Thema "Off-Grid" bleibt spannend. Auf der Solarbringer Site findet Ihr weiterhin die aktuelle Entwicklung zur Rechtslage rund um dieses Thema.
Kollegiale Grüße an die Community vom Solarbringer
Eine nicht-einspeisefähige Off-Grid Anlage sollte unter keinen Umständen im MaSt angemeldet werden.
das schreibe ich auch die ganze zeit, es gibt aber rechtschaffene gehorsame die es machen wollen(diese bereuen es später dann immer) oder die welche durch andere hier mit ihrer mittelbar und unmittelbar behauptung verunsichert wurden.
einfach machen!
Projekt 80kWh / 26kWp Inselanlage - SMA Sunny Island
Sind Photovoltaik-Inselanlagen meldepflichtig?
Warum braucht man keinen 3phasen Batteriewechselrichter?
-- Sammelthread PV Anlagen Beispiele Umsetzung --
Die "Energiewende" kostet eine Kugel Eis..... pro kWh am Stromzähler.
Ein paar Anmerkungen.
-Die NAV ist gültiges Recht der Bundesrepublik Deutschland und nicht eine Regelung eines Lobbyvereins. An einigen Stellen beschneidet und grenzt das NAV auch die Rechte der VNB gewaltig.
-Das EEG ist nicht im direkten Sinne für eine Anmeldepflicht zuständig und regelt in diesem Zusammenhang nur die etwaige Vergütung, die weder bei "Inselanlagen" noch bei Eigenverbrauchsanlagen eine Rolle spielen.
-juristisch beruht die Verpflichtung zur Anmeldung beim Marktstammdatenregister auf dem Energiewirtschaftsgesetz, von dem oben leider überhaupt nicht die Rede ist. Daher ist der Artikel vom 2.04.2024 auch völlig an der Thematik vorbei.
Danke für die Gerichtsurteile, die sind in der Tat interessant
@solarbringer.....
Bitte nicht falsch verstehen, wenn es darum geht dem VNB ans Bein zu pinkeln bin ich der erste der dabei ist. Mache ich eigentlich täglich, privat und beruflich.
Aber wenn du zum Kampf David gegen Goliath aufrufst, dann gib den Leuten doch auch bitte Schleuder und Steine an die Hand und keine Papierkugeln oder versprich ihnen irgendwann Steine zu finden.