Hallo,
heute ist bei mir der Tag der dummen Fragen. 😉 Mal angenommen ich möchte mein letzten Dezember angemeldetes Balkonkraftwerk erweitern. Welche Bestimmungen müsste ich dabei einhalten. Ich meine jetzt nicht die 600W, sondern gibt es da irgendwelche zeitlichen Einschränkungen, z.B. beim Marktstammdatenregister, wie oft und wann man so etwas machen darf?
Warum ich Frage? Im verbleibenden Blumenbeet sprießt schon wieder das Unkraut und ich habe echt keinen Bock das zu zupfen. Zwei Module fast waagerecht drüber und das Problem sollte sich elegant, aber vielleicht nicht gerade schön, lösen lassen.
Grüße
Im verbleibenden Blumenbeet sprießt schon wieder das Unkraut und ich habe echt keinen Bock das zu zupfen. Zwei Module fast waagerecht drüber und das Problem sollte sich elegant, aber vielleicht nicht gerade schön, lösen lassen.
Falscher Ansatz, es gibt kein Unkraut außer invasive eingeschleppte Arten.
Wildblumenwiese anlegen, da geht man ein oder zweimal im Jahr den Freischneider durch und das war es.
Die Wege bilden sich von selbst.
..,-
Eine Anlagenänderung innerhalb eines Jahres nach Erstanmeldung zählt als Änderung der Anlage, danach zählt die Erweiterung als Neuanlage. Letzteres geht bei einem BKW dann wohl nur, wenn die die Altanlage vorher abmeldest, und alles zusammen dann neu anmeldest.
Oliver
Oliver
Hallo,
@ und mehr,
eigentlich habe ich nichts gegen eine Wildblumenwiese, eigentlich. Leider wächst eine Wildblumenwiese zu hoch und wirfst dann auf die drei direkt dahinter stehenden Panele Schatten. In diesem Fall nehme ich mir die Freiheit zu definieren was ich hier haben will und was nicht. Die gemeine Quecke will ich hier z.B. nicht haben und bei Girsch hört jede Freundschaft auf.
@ Oliver,
das hört sich nicht so schlecht an, demnach steht steht dann wohl wenig dagegen vor der Verabschiedung des Solarpakets 1 noch schnell eine Erweiterung von 3,8 kWp auf 4,66 kWp durchzuführen.
Eine Anlagenänderung innerhalb eines Jahres nach Erstanmeldung zählt als Änderung der Anlage, danach zählt die Erweiterung als Neuanlage. Letzteres geht bei einem BKW dann wohl nur, wenn die die Altanlage vorher abmeldest, und alles zusammen dann neu anmeldest.
Wenn man weiterhin bei EINEM Wechselrichter mit 600 VA bleibt, kann man das auch nachmelden. Im MaStR muss die zugeordnete Wechselrichterleistung in Relation zur Modulleistung der einzelnen Anlagen aufgeteilt werden.
Bei der Anmeldung beim VNB habe ich einen Kommentar ergänzt, dass die neue Anlage mit der bestehenden an einem gemeinsamen WR hängt.
Über das MaStR kam dann eine Korrekturaufforderung wegen der reduzierten WR-Leistung, nach Kontakt zum VNB hat man sich für die Erklärung bedankt und den Korrekturbedarf sofort zurückgezogen.
Stilllegen und die alten Module als neue Anlage anmelden, dürfte nicht EVG-konform sein, da man dann über 20 Jahre lang Einspeisevergütung bekommem könnte.
Hallo Lokverfuehrer,
wenn ich mich recht erinnere steht nirgendwo, dass Balkonkraftwerke nur EINEN Wechselrichter haben dürfen, es wird lediglich die Einspeiseleistung auf 600W begrenzt. Wäre es anders hätte ich meine Anlage auch nicht durch bekommen. Das Problem mit der Einspeisevergütung habe ich eh nicht.
Grüße