Moin Leute,
endlich habe ich es auch mal geschafft, mich zu registrieren Vorstellungsthread folg.
Zu meiner Frage, in dem "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung"
steht ja eine Definition drin:2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
43.
„ „Steckersolargerät“ ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstrom-kreis eines Letztverbrauchers besteht,“.
An die wirklichen Profis unter euch: Schließt das einen dazwischen geschalteten Akku aus? Oder kann ich 5 Module (a 385W) über Laderegler und Akku an den Mikrowechselrichter anschließen?
Eine große PV-Anlage scheidet auf Grund von rechtlichen Unsicherheiten aus.
Danke schonmal
@drbacke: Sind echt super geniale Videos!!! Danke für deine Mühe, Wissen zu vermitteln und deinen Einsatz für alle PV-Freunde!
Hallo magisterelend,
ich hänge mich gerne an deine Frage an. Gibt es Neues oder mehr Konkretes?
Zuletzt bin ich bei der Vornorm für das erneut zu definierende Wort "Steckersolargerät" ausgestiegen.
Der Gesetzestext verweist ja letztendlich auf die noch nicht erstellte (VDE)Norm und die Einhaltung der Anwendungsregeln der VNBs.
E DIN VDE V 0126-95 (VDE V 0126-95):2022-11 (dke.de)
Mein letzter Stand: Es wird kein steckerfertiges, vereinfacht anzumeldendes Solargerät mit Speicher geben.
"Nach Fertigstellung der nationalen Vornorm soll diese für weitere Normungsarbeiten im Gremium IEC/TC 82 eingereicht werden.
Dieses Dokument gilt nicht für gebäudeintegrierte PV-Module (BIPV, en: building integrated photovoltaics) und Anlagen.
Es gilt nicht für Geräte mit elektrischen Energiespeichern."
Vermutlich geht ein Baustrahler mit Akku und Solarmodulen.
Damit kann man dann nachts seinen Balkon anstrahlen.
SolarHeini
Die Definition ist aus meiner Sicht schon sehr hilfreich und kommt deiner Vorstellung entgegen.
Erster Teil: Erzeugung - Eine oder mehrere Solaranlagen, ohne weitere Beschreibung was das genau ist, also da hat du Freiheit und kannst auch MPPTs oder Batterien benutzen, die aus Solarpanels gespeist werden.
Zweiter Teil: Wechselrichter und Anschlußleitung ans Stromnetz - Hier wird genau ein Wechselrichter gefordert mit einer Leitung und einem Stecker.
Das ist die entscheidende Einschränkung, also mehrere WR gehen nicht.
In meiner Interpretation kannst du also vor dem WR machen, was Du willst (bis auf die Leistungsbeschränkung von 2kWp, falls die noch aktuell ist) ab dem WR gilt dann nur ein Gerät und die Leistungsbeschränkung von dann 800W maximaler Einspeiseleistung des WR.
Hilft das weiter?
Rechssicherheit wird es diesbezüglich erst geben, wenn das neue Gesetz in Anwendung ist und ggf. jemand vor einem OLG oder dem BGH dazu ein Urteil erstritten hat.
Bis dahin sollte die Anwendung der og. Regeln mit gesundem Menschenverstand ausreichend sein.
Herzliche Grüße
Eclipse
Des Menschen Wille ist sein Himmelreich.
Installation:
Wärmepumpe für Warmwasser und 7kW Monoblock Wärmepumpe zum Heizen
Daikin Multisplit 3MXM40 mit Perfera Innengerät 20, 20, 25 als Ergänzung
Daikin Comfora 35 als Single-Split schon zwei Jahre länger zur Kühlung, jetzt auch zum Heizen.
31*410Wp PV auf dem Dach und 11kWh BYD Hochvolt Batteriespeicher
Mobiles Solar-Batterieladegerät zum Laden einer 2,5kWh Batterie für Off-Grid Notstromanwendung
Gartenhütte mit 5,4kWp (12x Trina Vertex S+ 450W) ist jetzt am Netz.
100% Eigenstrom von März bis Oktober 🙂
Die Definition ist aus meiner Sicht schon sehr hilfreich und kommt deiner Vorstellung entgegen.
Erster Teil: Erzeugung - Eine oder mehrere Solaranlagen, ohne weitere Beschreibung was das genau ist, also da hat du Freiheit und kannst auch MPPTs oder Batterien benutzen, die aus Solarpanels gespeist werden.
Sehr guter Punkt, ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, hab nochmal im EEG nachgelesen:
EEG §3 41. „Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
EEG §3 „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
Gemäß dem Bestimmtheitsgrundsatz ist leider von Speicherung nie die Rede 🙁
Meine einzige Idee wäre es jetzt noch die Kombination aus Laderegler, Akku und Mikroumrichter als Wechselrichter zu definieren und alles in einen Kasten zu packen.
Wechselrichter scheinen bisher ja nicht definiert zu sein. nd in den Kasten würde ja DC reingehen und AC rauskommen, er würde also wechselrichten
Vielleicht klärt sich das ja auch noch im Verlauf, BKWs mit Akku scheinen ja immer beliebter zu werden, sodass es jemand klarstellt, oder das noch umformuliert...
EEG §3 „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
Gemäß dem Bestimmtheitsgrundsatz ist leider von Speicherung nie die Rede 🙁
Jetzt habe ich das Gefühl Du widersprichst dir selbst oder hast Du das entscheidende Wort "zwischengespeicherte" überlesen?
So wie ich das lese enthält das "zwischengespeicherte" auch Batterien, die aus Sonnenenergie geladen werden.
Es schließt Batterien aus, die aus dem Netz geladen werden, was nach dem Sinn des Gesetzes, das erneuerbare Energien behandelt, nachvollziehbar ist.
Herzliche Grüße
Eclipse
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Jetzt habe ich das Gefühl Du widersprichst dir selbst oder hast Du das entscheidende Wort "zwischengespeicherte" überlesen?
So wie ich das lese enthält das "zwischengespeicherte" auch Batterien, die aus Sonnenenergie geladen werden.
Es schließt Batterien aus, die aus dem Netz geladen werden, was nach dem Sinn des Gesetzes, das erneuerbare Energien behandelt, nachvollziehbar ist.
Herzliche Grüße
Wenn es bei der Definition von "Anlage" bleiben würde, wäre das schön... diese Definition dürfte aber leider von der Defintion "Solaranlage" verdrängt werden, weil das die konkretere Aussage ist...
Daher meine weitergehende Verwirrung.Wenn jetzt jedoch jemand Erzeugung definieren könnte...
Nach bisheriger lesart des Entwurfes sind in meinen Augen leider alle BKWs mit Akku die als BKW ohne Anmeldung beim Netzbetreiber angeschlossen werden sollen illegal...
Meine einzige Idee wäre es jetzt noch die Kombination aus Laderegler, Akku und Mikroumrichter als Wechselrichter zu definieren und alles in einen Kasten zu packen.
Wechselrichter scheinen bisher ja nicht definiert zu sein. nd in den Kasten würde ja DC reingehen und AC rauskommen, er würde also wechselrichten
Victron nennt die Kombi-Geräte auch Wechselrichter.
Und ein Hoymiles 600 besteht aus zwei Hoymiles 300 in einem Gehäuse. Also ich sehe da durchaus flexiblen Spielraum.
So wie in den letzten Monaten die fertig-Akkus für Steckersolargeräte verkauft werden ist das jetzt auch aus dem Sack. Das nachträglich wieder einzufangen dürfte ziemlich unmöglich sein.
Im Zweifel ist das wie bei der Begrenzung der Modulleistung: Noch in 2023 im Marktstammregister eintragen und gut ist.
10x 130Wp + 4x 210Wp -> 4x MPPT 100/20 + 2x HM300 + BlueSmart IP22 24/16 -> 2x 24V 100 Ah LFP -> Multiplus C 24/2000
Jetzt habe ich das Gefühl Du widersprichst dir selbst oder hast Du das entscheidende Wort "zwischengespeicherte" überlesen?
So wie ich das lese enthält das "zwischengespeicherte" auch Batterien, die aus Sonnenenergie geladen werden.
Es schließt Batterien aus, die aus dem Netz geladen werden, was nach dem Sinn des Gesetzes, das erneuerbare Energien behandelt, nachvollziehbar ist.
Herzliche Grüße
...
Nach bisheriger lesart des Entwurfes sind in meinen Augen leider alle BKWs mit Akku die als BKW ohne Anmeldung beim Netzbetreiber angeschlossen werden sollen illegal...
Es ist vermutlich nicht so wichtig zu wissen was im Gesetz steht.
Das Gesetz verweist auf die gültigen Normen und deren Anwendung.
Wäre interessanter zu wissen was in der okkulten VDE V 0126-95:2022-11 steht
und was sich die VNBs dazu einfallen lassen werden. Darin wird das vereinfachte Steckersolargerät definiert.
Darin wird die Verwendung von elektrischen Energiespeichern ausgeschlossen?
Nur Geräte die der Norm VDE V 0126-95:2022-11 (oder der endgültigen Fassung) entsprechen,
können vereinfacht an nur einer Stelle, dem Marktstammdatenregister, angemeldet werden.
Ob man sie an einer oder an zwei Stellen anmeldet ist doch auch egal?
Entscheidend wird sein was Norm und Anwendungsregeln für die Installation und Inbetriebnahme vorsehen.
Ah jetzt sehe ich deine Verwirrung.
Lass es mich nochmal Stück für Stück auseinander nehmen, vielleicht siehst du dann, was ich sehe.
Definition Anlage: Jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, dabei gilt jedes Modul einer PV-Anlage als eigenständige Anlage
Erweiterung der Definition Anlage:
... als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien ... stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln.
Das heisst eine Batterie aus der Strom für das Netz erzeugt wird, gilt genauso wie ein Solarpanel als Anlage, solange die Batterie mit Solarstrom geladen wird.
Zwingend dabei ist, dass für ein Steckersolargerät all der Solar- oder Batteriestrom in einem Haushalt über einen Wechselrichter ins Netz geleitet wird.
Für deinen Fall mit den 5 Modulen und dem MPPT, der die Batterie speist, sind sowohl die Solarpanele und die Batterie die Anlage, wobei alle an einem WR hängen müssen, der einspeist, ist für mich bisher alles im grünen Bereich.
Auch die Neufassung in: - „Steckersolargerät“ ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen... besteht - widerspricht hier nicht.
Die Batterie, solange sie mit Solarenergie geladen wird, ist dann auch eine der mehreren Solaranlagen, die innerhalb eines "Steckersolargerätes" verwendet werden können.
Das wäre mein Schluß aus den oben präsentierten Texten.
Der Schluß ist aus meiner (laienhaften) Sicht nachvollziehbar und begründbar und daher meiner Ansicht nach ausreichend, die Anlage, wie oben beschrieben, aufzubauen und als Steckersolargerät zu betreiben und anzumelden.
Wer will denn dagegen vorgehen oder gar klagen?
Herzliche Grüße
Eclipse
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@solarheini
Ich sehe die VDE wie immer als Empfehlung, die einem Gesetz nicht widersprechen darf (sollte).
Wenn sie denn dann dem Gesetz widerspricht, muss sie entsprechend abgeändert werden.
Ein Gesetz steht hier immer noch höher als eine VDE-Norm oder Empfehlung. (Der VDE ist auch nur einer von vielen Lobbyverbänden und nicht zur Gesetzgebung autorisiert)
Im Gesetz sind Batterien nicht ausgeschlossen, wie vorher argumentiert.
Der VDE kann sie zwar ausschließen, ich kann mich (als freier, gesetzestreuer Bürger) auf die höhere Rechtsnorm berufen und eine Batterie trotzdem verwenden.
Widersprüche müssen im Zweifelsfall vor Gericht geklärt werden...
Also ich werde zur Klärung des Sachverhalts sicher kein Gericht anrufen, mal sehen wer das mit dem ganzen Brimborium und negativ Schlagzeilen auf sich nehmen will.
Mit der alleinigen Anmeldung im MaStR ist auch der ganze "Anmeldungs- und Genehmigungswirrwarr" der VNBs weg, ich hätte da keine Bedenken mehr ab 01.01.24.
Herzliche Grüße
Eclipse
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@eclipse
Wir werden sehen.
Das Steckersolargerät ist keine Anlage sondern als Sonderfall ein laienbedienbares Gerät.
Da mag zu Anlagen stehen was will.
Wer, wo und wie diese zertifizierten Geräte angeschlossen und betrieben werden, wird man uns schon sagen.
Man unterschreibt ja schon nur um Strom kaufen zu können seiner Willkürlichkeit-Regeln Folge zu leisten.
Und dann kommen sie zum Zählertausch ...
SolarHeini
Vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages gab es in 2020 eine interessante Ausarbeitung zu NAV, TAB, DIN/VDE Normen und
dem Begriff „anerkannte Regeln der Technik“
Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 079/20
@low_energy Danke für den Hinweis auf dieses Dokument.
Da steht genau das drin, was ich mit meiner obigen Aussage bekräftigen wollte.
Unter 2.2 in dem verlinkten Dokument findet man folgende Sätze.
Die TAB unterliegen gleichwohl der Missbrauchsaufsicht
durch die Regulierungsbehörde gemäß § 30 EnWG.8 Ferner hat der Bundesgerichtshof (BGH) klar-
gestellt, dass TAB mit höherrangigem Recht im Einklang stehen müssen.
Einige VNB werden sicher, wie schon so oft, versuchen mit der Haudrauf Methode in den TAB alles zu untersagen, das ihnen nicht gefällt.
Dann werden wir sehen, was die Missbrauchsaufsicht bei der BNA wert ist.
Herzliche Grüße
Eclipse
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