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Balkonkraftwerk Installation 2023 mit einer PV Leistung größer als 2000W Peak

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(@schraubaer68)
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Hallo zusammen,

auf eine weitere schriftliche Anfrage liegt mir nun eine qualifiziertere Antwort des MaStR vor (s.u.), kurz zusammengefasst verstehe ich:

- "alte Registrierungen haben keine feststellende Wirkung"

- im MaStR werden auch rückwirkend (für Anlagen von vor 1.4.24) nicht mehr als 2kWp Modulleistung für Steckerfertige Solaranlagen akzeptiert

- der "Errichtungsort" kann nicht mehr "steckerfertige Solaranlage" sein sondern muss im Falle von >2kWp auf "Gebäudeanlage" geändert werden

Dann ist jetzt die Frage, was es für Folgeerscheinungen beim VNB hat, wenn man den Errichtungsort entsprechend ändert, insbesondere ob die komplette Bürokratie einer normalen Solaranlage fällig wird, die wohl einen Elektriker benötigt plus Nachrüstungen im Verteilerkasten. Dann wäre wohl die einzig sinnvolle Lösung, die Anzahl der Module soweit zu reduzieren, dass man unter 2kWp bleibt. Auch für Altanlagen, Bravo!

Gibt es dazu von den Experten juristisch halbwegs fundierte Meinungen? Danke!

 

 

...

Sie können Ihre Solaranlage nicht mehr als Balkonkraftwerk registrieren, weil sie nicht mehr in die für das Marktstammdatenregister (MaStR) geltenden Leistungsgrenzen passt. Bei diesen definierten Leistungsgrenzen handelt es sich um Grenzwerte, die von denen des EEGs unabhängig sind. Mit der Definition dieser Leistungswerte wurde eine eigene technische Kategorie für kleine Solaranlagen geschaffen. Eine Solaranlage kann im MaStR nur dann als Balkonkraftwerk registriert werden, wenn die Anlage mit einem Stecker angeschlossen wird und eine installierte Leistung von insgesamt bis zu 2000 Watt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Watt nicht überschritten wird. Dies gilt auch rückwirkend für Balkonkraftwerke die vor dem 01. April 2024 in Betrieb genommen wurden.

Zweck der Festlegung der neuen Leistungsgrenzen ist es, die Menge kleiner Solaranlagen und deren energiewirtschaftliche Relevanz effizient zu erfassen. Gem. § 8 Abs. 3 MaStRV haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. Das bedeutet, dass eine Registrierung als Balkonkraftwerk keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren der Netzbetreiber entfaltet.

Ob es sich bei der im MaStR als Balkonkraftwerk registrierten Solaranlage um ein Steckersolargerät i.S.d. EEG handelt, und dadurch Sonderregelungen in Anspruch nehmen kann oder konnte, ist keine Frage, die der Zuständigkeit des MaStR unterfällt. Die Voraussetzungen der Geltung der Sonderregeln werden auf Basis Ihrer Eintragungen ausschließlich durch den Netzbetreiber geprüft. Sobald die Anlage im MaStR registriert wurde, wird dieser über die Registrierung der Anlage informiert.

Wenn Ihre Solaranlage die o.g. Leistungsgrenzen für Balkonkraftwerke überschreitet, dann kann und muss diese als Gebäudesolaranlage im MaStR registriert werden. Daher muss der Errichtungort angepasst werden und die korrekte Anzahl der Module eingetragen werden.

Haben Sie Rückfragen im Zusammenhang mit dieser Anfrage, so können Sie über Ihr E-Mail-Postfach direkt auf diese E-Mail antworten. Diese Möglichkeit besteht nur für den ursprünglichen Adressaten dieser Mail. Wird die Mail weitergeleitet, so kann eine Rückmeldung nur über die Ursprungs-Mail als Antwort erfolgen. Alternativ kann mittels Kontaktformular geantwortet werden. Geben Sie dabei die Ticketnummer und den Namen des Bearbeiters dieser Nachricht an.

Haben Sie eine weitere Anfrage, so verwenden Sie bitte erneut das <a href=" Link entfernt ">Kontaktformular im Webportal des Marktstammdatenregisters. Wenn Sie bereits registriert sind, erwähnen Sie in Ihrer Anfrage bitte Ihre MaStR-Nummern (z.B. ABR…., SEE….).

Mit freundlichen Grüßen
i.A. L.... K....


   
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