Bei einem Balkonkraftwerk geht es doch um den Schäden Dritter: z.B. löst sich das Balkonkraftwerk vom Balkongeländer, fällt herunter und schädigt einen Dritten. Wieso sollte dann der Geschädigte einen Anspruch gegen den Vermieter haben? Das Balkonkraftwerk gehört zum Hausrat des Mieters und dieser ist dafür verantwortlich.
Das Balkonkraftwerk gehört zum Hausrat des Mieters und dieser ist dafür verantwortlich.
Gute Frage, die Panele werden ja mit dem Geländer verschraubt vermute ich, damit werden sie Bestandteil des Hauses und fallen in den Haftungsbereich des Hauseigentümers, so meine juristisch laienhafte Meinung.
Auch der Geländerbauer wird sich bedanken, wenn Haftungsfolgen an ihn herangetragen werden weil sein Geländer als PV-Gerüst missbraucht wurde.
Wird Zeit dass diese Fragen politisch beantwortet werden.
Dass der Vermieter keine Lust hat, für lau, Aufwand zu betreiben und Risiko zu übernehmen, sollte auch jedem klar sein.
Dürfen Vermieter Balkonkraftwerke verbieten?
Grundsätzlich dürfen Vermieter eine Mini-Solaranlage nicht einfach untersagen, sofern diese fachgerecht installiert und betrieben wird. Eine Ausnahme kann allerdings z. B. eintreten, wenn der Mietvertrag den Betrieb ausschließt.
In einem Gerichtsurteil des Stuttgarter Amtsgericht vom März 2021 (Aktenzeichen 37 C 2283/20) wurde demnach z. B. die Klage einer Vermieterin auf Rückbau zurückgewiesen und zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet.
Denn die Richter argumentierten mit dem Hinweis, dass ein Balkonkraftwerk einen Beitrag zu dem als Staatsziel beschlossenen Umweltschutz leiste. Außerdem habe der Mieter seine zwei Solar-Kraftwerke ohne bauliche Veränderungen betrieben, der Gebäudesubstanz also nicht geschadet.
Darüber hinaus verweist das Gerichtsurteil darauf, dass der Mieter zwar in die Substanz des per Grundgesetz geschützten Eigentums der Wohnungsbesitzerin eingegriffen habe, verboten werden dürfe ihm das aber nicht.
Denn eine Einwilligung des Vermieters zur Nutzung der für das Balkonkraftwerk erforderlichen Leitungen, Lichtschalter und des vorhandenen Stromnetzes in der Wohnung sei zwar grundsätzlich nötig, dürfe aber nicht verweigert werden.
In seiner Urteilsbegründung nahm das Amtsgericht Stuttgart außerdem Bezug auf ein Gerichtsurteil vom Amtsgericht München (AZ 214 C 24821/90), das bereits 1990 die Nutzung einer Terrasse als Solaranlagen Standort als vertragsgemäßen Gebrauch bewertet hatte.
Die Duldung einer solchen Anlage durch den Vermieter sei jedoch nur dann angemessen, wenn sie fachgerecht installiert, also baurechtlich zulässig sowie optisch nicht störend und leicht rückbaubar sei. Außerdem dürfe keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgehen, so das Amtsgericht München.
Update: Durch die für 2024 geplante Aufnahme von Steckersolar-Lösungen in den Katalog privilegierter Maßnahmen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) stärkt der Gesetzesgeber die Rechte und Möglichkeiten für Mieter weiter.
Kann die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk verbieten?
Sofern im Mietvertrag oder weiteren rechtlichen Vereinbarungen wie z. B. einer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung kein explizites Verbot enthalten ist, das die Anbringung von Gegenständen am Geländer untersagt, spricht nichts gegen die Nutzung eins Balkonkraftwerks.
Gute Frage, die Panele werden ja mit dem Geländer verschraubt vermute ich, damit werden sie Bestandteil des Hauses und fallen in den Haftungsbereich des Hauseigentümers,
Dann wäre ja jede Anbauküche Bestandteil des Hauses..... und jedes Regal, welches angeschraubt ist... usw.
Die Duldung einer solchen Anlage durch den Vermieter sei jedoch nur dann angemessen, wenn sie fachgerecht installiert, also baurechtlich zulässig sowie optisch nicht störend und leicht rückbaubar sei. Außerdem dürfe keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgehen, so das Amtsgericht München.
Ausser, daß das Stuttgart und nicht München war, steht doch da alles. Ist halt so.
Oliver
Eine Ausnahme kann allerdings z. B. eintreten, wenn der Mietvertrag den Betrieb ausschließt.
Wobei dann zu prüfen wäre, ob ein Vermieter das im Mietvertrag überhaupt ausschließen darf.
Grundsätzlich dürfen Vermieter eine Mini-Solaranlage nicht einfach untersagen, sofern diese fachgerecht installiert und betrieben wird. Eine Ausnahme kann allerdings z. B. eintreten, wenn der Mietvertrag den Betrieb ausschließt.
Du siehst ja an dem Schreiben hier auch, dass es nicht verboten wird, sondern dieses "fachgerecht installiert" einfach soweit ausgereizt wird, dass 99% der Mieter das Vorhaben fallen lassen, weil es enorme Kosten verursacht und man oft auch nichtmal Fachleute findet, die so einen Job übernehmen wollen.
Ein Bekannter sollte elektrisch prüfen lassen, ob das BKW so sicher betrieben wird, wie er es aufgebaut hatte. Er hat dutzende Elektriker durchtelefoniert, wegen so einem Kleinkram wollte keiner rauskommen. Und dann noch einen Statiker, der begutachtet, ob das Geländer und die Befestigung hinreichend ist. Unter 500 Euro werden die gar nicht mit der Arbeit anfangen. Vermutlich wird man schlussendlich 1000 Euro dafür bezahlen, wenn man überhaupt jemanden findet, der sowas macht.
----
Mitsubishi Heavy SRC/SRK20-ZS-W (SCOP 4,6)
Mitsubishi Heavy SRC/SRK25-ZS-W (SCOP 4,7)
Daikin ATXF25E (SCOP 4,1)
Split-Klima Zentrale Seiten
Ein Bekannter sollte elektrisch prüfen lassen, ob das BKW so sicher betrieben wird
Ironie an: ein Bekannter von mir sollte prüfen lassen, ob der gekaufte Kühlschrank so auch sicher betrieben werden kann und ob der Küchenboden statisch geeignet ist, das Gewicht des Kühlschrankes zu tragen... Ironie aus
wie so ein Vermieter in Größenwahn, Frechheit und Selbstverliebtheit ticken kann.
Bei deiner Aussage ist ein "ver" zuviel.
Diese Eigenschaften haben in der heuzigen Zeit eher die Mieter, denn die VERmieter.
Und nein, es ist kein "Outing", sondern meine Meinung, zu der ich sehr wohl stehe.
ICH habe das Haus gebaut. Ich habe das Geld dazu erarbeitet. Und ICH sage, was mit meinem Eigentum geschieht.
Und das wird vertraglich Festgelegt und NICHT nachträglich durch andere dann geändert oder eine einseitige Änderung eingeklagt.
Und das wird vertraglich Festgelegt und NICHT nachträglich durch andere dann geändert oder eine einseitige Änderung eingeklagt.
Da bist du ziemlich auf dem Holzweg...
Du kannst in einen Mietvertrag reinschreiben was du willst. Wenn das dem Mietrecht und der einschlägigen Rechtssprechung widerspricht, ist es völlig egal, was im Mietvertrag steht. Und das häufig geäußerte: "Vertrag geht aber vor", kannst du dann ja dem Richter erzählen... Viel Spaß dabei.
Schade für Vermieter.
Schade ist es, dass es KEIN Urteil gibt.
Wie schon gesagt (aber anscheinend vielfach nicht gelesen), ich bin NICHT gegen das Anbringen von Balkonkraftwerken. Ich verlange lediglich, dass nicht der Vermieter, sondern der, der es anbringt für ALLE daraus entstehenden Schäden haftbar ist und diese Haftung rechtssicher abgesichert und versichert ist. Es nutzt mir garnix, wenn der Mieter zwar haftet, wenn dann aber was passiert sagt "ich hab eh Bürgergeld, ich zahl nix", und die 100€ im Jahr für ne Versicherung lieber in Zigaretten, Alkohol, Silvesterböller oder was auch immer investiert.
Bei der Verwaltung von mehreren tausend Wohnungen ist das normaler Alltag.
Und der wird, wie ich ebenfalls schon schrieb, aus ignoranz/faulheit/frust einen Sachbearbeiters schnell mal zur Willkür.
Und dagegen gehört sehr wohl geklagt, bzw Beschwerde geführt.
Alle meine Aussagen gelten für private Vermieter mit denen man persönlich reden kann (wurde aber anscheinend entweder nicht gelesen, nicht verstanden, oder absichtlich "überlesen")...