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Anmeldung bei reiner DC Kopplung notwendig ???

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SolarHeini
(@solarheini)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1044
 

Die unendliche Geschichte? Da sollte man etwas machen.
Die Balkon-Petition taucht so langsam ab. Entstellt und verschoben auf St. Nimmerlein …
Anstatt Baurecht, Haftungfragen, das Zünfte-Unwesen und das Mietrecht revolutionieren zu wollen hätte man gegen diesen Unsinn Sturm laufen sollen.

1. Es macht keinen Unterschied ob ein Speicher tragbar, mobil oder stationär ist.
2. Inselanlagen haben keinen netzparallelen Wechselrichter.
3. Inselanlagen können auch bei bestehendem Netzanschluss des Gebäudes oder des Flurstücks betrieben werden.
4. Inselanlagen dürfen u.a. auch Steckersolargeräte mit Gleichstrom versorgen.
5. Steckersolargeräte sind netzparallele Wechselrichter, die ...

  • unbürokratisch und von Laien an das eigene Hausnetz angeschlossen werden können.
  • die bereits vorhandene Hausinstallation parallel nutzen.
  • einen zertifizierten NA Schutz aufweisen.
  • an Schuko und CEE Steckdosen des Hausnetzes angeschlossen werden können.
  • nach Trennung eine garantierte Restspannung von weniger als x Volt nach y Sekunden zwischen den Steckkontakten haben.
    Noch zu formulierender Personenschutz.
  • mit Schutz-Kleinspannung (120V DC) aus beliebigen Gleichspannungsquellen versorgt werden.
  • in Summe eine permanente Einspeiseleistung von maximal 600VA haben.
  • eines pro Verbrauchsstelle vereinfacht angemeldet werden können.
    Bei dreiphasigen Anschluss an s.g. CEE Starkstrom-, Drehstromdosen kann je ein Steckersolargerät pro Phase und Verbrauchsstelle gemeldet werden.

Irgendwie näher an den Entwicklungen im Markt und den Wünschen der Leute?
Leider auch völlig gegen die Interessen bestimmter Kreise.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 9 Monaten von SolarHeini

   
AntwortZitat
(@jan106)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 215
 

So... Ich hab ja selber schon mehrmals mit meiner Meinung zu dem Thema gewechselt und ich bin auch nach wie vor von keiner der beiden Seiten überzeugt. 

EnWG §111 wird ja umgesetzt über die MastRV und die ist ziemlich eindeutig. Ab wann man nichts melden muss. Nämlich wnen kein mittelbarer oder unmittelbarer anschluss besteht. später gehe ich mal darauf ein, wann ein Anschluss mittelbar und unmittelbar ist.

Ich habe mich also wieder einmal umentschieden und bin jetzt der meinung, dass meine Anlage so legal zu betreiben ist. Mal gucken, wie lange das anhält. 

 

 

Im Sinn dieser Verordnung ist

1. EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom

2.  „Einheit“ jede und jeder ortsfeste

  • Stromerzeugungseinheit

3. Stromerzeugungseinheit“

  • jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,

 

Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:

  • Betreiber von Einheiten

Weiterhin in §5 stehet

  • Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren

 

Daraus ergibt sich - dass grundsätzlich jedes einzelne PV Modul immer angemeldet werden muss. Denn ein PV Modul ist eine Einheit. (zumindest, wenn sie ortsfest ist - das ist sie wenn sie länger als 6 Monate steht)

 

Jetzt kommts:

Die Pflicht zur Registrierung entfällt

  • bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen

 

Die elendige Frage ist also, wie mittelbar und unmittelbar definiert wird. Unmittelbar ist klar. Direkt am Netz halt. Mittelbar ist etwas nebulöser und es hält sich ja der Glaube, mit dem Stromanschluss auf dem Grundstück.

 

 

Das Marktstammdatenregister geht ja selber drauf ein:

Ein mittelbarer Anschluss besteht insbesondere dann, wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die in der Regel zur Eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage eingebunden ist oder aus der der Eigenversorger Strom bezieht, zwar selbst kein Netz der allgemeinen Versorgung darstellt, aber ihrerseits – unmittelbar oder mittelbar – mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist.

 

Das ist ein klasse Hinweis, denn er verwendet das zu erklärende Wort in der Erklärung, ohne das Wort zu erklären. Wir drehen uns also im Kreis. Und wissen immernoch nicht, wann ein Anschluss mittelbar ist. Interessant finde ich in dem Kontext die Verwendung der Begrifflichkeit vom Netz der allgemeinen Versorgung. Das wären nämlich Netze, die vom Netzbetreiber gehalten werden.

Wie bekomme ich also meine "zur eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage" mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden? Denn das ist voraussetzung dafür, dass meine Inselanlage unter eine Pflicht zur Registrierung fällt.

 

Darüber entscheidet die Bundesnetzargentur im  Az. BK6-06-062:

„Es sollen […] nicht nur unmittelbar angeschlossene Kunden angerech-
net werden, d.h. solche, die für die Erfüllung eines Liefervertrages unmit-
telbar mit dem Netzbetreiber über einen oder mehrere Anschlüsse ange-
bunden sind. Daneben sind auch solche Kunden anzurechnen, die dem
Netzbetreiber mittelbar angeschlossen sind. Dazu wären beispielsweise
solche Verbraucher zu zählen, die als Mieter eines Hochhauses jeweils
einzeln gemessene Stromlieferverhältnisse mit ihrem Vermieter haben,
der seinerseits als alleiniger Stromkunde von einem Energieversor-
gungsunternehmen bezieht und an das Netz unmittelbar angeschlossen
ist.“

 

In dem Dokument wird die Bedeutung der Textpassage noch ein weiteres mal mit anderen Worten erklärt:

"Die Kundenanlage des Anschlussnehmers ist physisch und damit unmittelbar an das Netz angeschlossen, während die
Anschlussnutzer - bspw. in einem Mehrfamilienhaus - den Netzanschluss nutzen bzw. mitbenutzen und somit lediglich mittelbar an das Netz angeschlossen sind"

 

Daraus ergibt sich (nach meinem Verständnis) für einen mittel- oder unmittelbaren Anschluss an das Netz der öffentlichen Versorgnung die absolute Notwendigkeit der "direkten" Verbindung. Halte ich ein Multimeter an eine mittel- oder unmittelbar verbundene Anlage und an das öffenltiche Netz, dann messe ich immer einen Widerstand, der =/= unendlich ist. Ich messe immer eine +- gleiche Spannug. Und ich messe immer eine netzsynchrone Frequenz. 

 

Eine Almhütte ohne Netzanschluss, kann also eine Inselanlage sein. 

Mein Haus, in dem es exakt eine einzige Steckdose mit einer mittelbaren Verbindung zum NEtz der allgemeinen Versorgung gibt, wird größtenteils über ein anderes Netz versorgt, welches weder mittelbar noch unmittelbar mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist. -> Wer das Gegenteil behauptet möge mich an dieser Stelle korrigieren - und mir die Definition einer mittelbaren Verbindung zum Netz vorlegen!

 

Weiterer Punkt. Der Stromspeicher. Muss der gemeldet werden?

In diesem Fall ist der Stromspeicher kein Stromspeicher, sondern ein Letztverbraucher. 

Aktenzeichen BGH EnVR 56/08 - Der Bundesgerichtshof hat entschieden, "dass Speicher, wenn sie Energie aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen, als Letztverbraucher anzusehen sind. Das spätere Einspeisen von Energie ist gemäß dem Bundesgerichtshof unerheblich und getrennt von der Energieentnahme zu betrachten"

Um das ganze zu verinfachen, wird ja nicht einmal eingespeist und der Akku fällt auch nicht unter die Begrifflichkeit der mittelbar vernundenen Stromerzeugungsanlage. 

 

 


   
AntwortZitat
alter Hase
(@alter-hase)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1119
 

Veröffentlicht von: @sarowe1972

@vavuum Warum diskutierst und streitest du dann hier.

Das frage ich mich auch. Niemandem wird die Sorge genommen werden, dass nicht der Netzversorger irgendwann Ärger machen könnte, weil er der Argumentation nicht folgen will, dass die Inselanlage keine verbindung zum versorgernetz hat.  So wie man hier die bekannten Zeitgenossen nicht überzeugen kann.

Macht eure Inselanlagen und gut. Es wird nix passieren. Die Stromversorgungsunternehmen verkaufen wegen der vielen neu installierten Wärmepumen mehr Strom als die letzten Jahre zuvor. Die paar inselanlagen, durch die an den einzelnen Haushalt jetzt bischen weniger Strom verkauft wird, sind es nicht wert, dass die Ärger machen. Das bedeutet für den zuständigen Sachbearbeiter und die beteiligten Personen enormen mehraufwand. Wo heutzutage jeder von uns schon am limit arbeitet, mehr Aufgaben zu erledigen hat, als man eigentlich schaffen kann. Ausserdem sind diese Personen in der gleichen Stadt wohnhaft, jeder kennt jeden.  Das ist nicht so anonym wie hier. Wenn man dem Vereinskollegen die inselanlage verbieten soll. Zum Glück hat jeder Sachbearbeiter einen ermessensspielraum. Dann sieht er auch, dass es keine Verbindung von der Inselanlage zum Versorgernetz gibt. 

Ich habe keine bedenken, dass mir überhaupt Ärger ins Haus steht. Ich habe ein gutes Gewissen, weil ich aktiv was gegen den Klimawandel unternommen habe, weil ich jetzt in 9 von 12 Monaten autark bin bin, unabhängig von dem öffentlichen Stromversorgungsnetz. Meine inselanlage trägt dazu bei,  Wohlstand und komfort weiter abzusichern, meinen und den von Deutschland.

 

 

Wenn mich ein Moderator mit Drogenkonsum in Verbindung bringt, ist das arc listig ?


   
AntwortZitat
Carolus
(@carolus)
Famous Member Admin
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 8242
 

Ich stehe auf dem Standpunkt, dass es  europawei keine Grundsätzlich verschiedenen Vorgehensweisen geben darf darüber gibt es grundsätzliche Vereinbarungen. Und ich will nicht ausschließen, dass unsere edlen eigennutzigen vnbs und Erzeuger eine Heidenangst haben, dass ihnen das um die Ohren gehauen wird, wenn sie auch nur einen Fall als Fass aufmachen. Ich habe letztens einen Link gefunden und gepostet, indem Europa das Grundrecht formuliert wird, erneuerbare Energie zu erzeugen und zu nutzen.

Von 2016.

Ich bin kein Amateur, aber ich lerne trotzdem noch.
Bürokratie schafft man nicht durch neue Regeln oder Gesetze ab.


   
AntwortZitat
SolarHeini
(@solarheini)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1044
 

@alter_hase

Deine Lanze für die Insel in allen Ehren, es bleibt aber ein stark erhöhter Aufwand und doppelte Installation.
Nur weil Interessengruppen und Rahmenbedingungen es dir nicht auf die sinnvolle und einfache Art erlauben wollen.
Die Rechtsunsicherheit bleibt sowieso und ist sicher nicht unerwünscht …


   
AntwortZitat
(@sarowe1972)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 921
 

@alter Hase wir haben genug darüber gestritten und ich mag das Thema eigentlich nicht mehr. 

ABER:

-Was du tust ist offen dazu aufzufordern gegen bestehende Gesetze und Verordnungen zu verstoßen.  Ich weiß nicht ob wir in einem öffentlichen Forum das machen sollten.  Wo fängt das an und wo hört das auf? 

- der ganze Streit und Diskussion ändert nichts daran, was in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen steht.

-Man sollte jedem hier interessierten oder mitlesenden zumindest die Wahrheit sagen und selbst entscheiden lassen ob er sich gesetzeskonform verhält oder nicht.  Einfach hier Blödsinn über Inseln zu erzählen, ist einfach nur unfair.

-was ich niemals verstehe ist diese panische Angst vor der Anmeldung.  Ihr tut immer so als ob es um euer Leben geht.  Mir ist völlig bewusst, das einige VNB etwas unkooperatiiv waren (Grüße an die TEN). Aber da hat sich doch einiges getan.  Die Anmeldung beim Marktstammdatenregister ist in 15 Min erledigt. 

 


   
AntwortZitat
SolarHeini
(@solarheini)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1044
 

Veröffentlicht von: @sarowe1972

...

was ich niemals verstehe ist diese panische Angst vor der Anmeldung.  Ihr tut immer so als ob es um euer Leben geht.  Mir ist völlig bewusst, das einige VNB etwas unkooperatiiv waren (Grüße an die TEN). Aber da hat sich doch einiges getan.  Die Anmeldung beim Marktstammdatenregister ist in 15 Min erledigt. 

Ich habe schon begriffen, dass du es nicht verstehen willst.
Es wird sich auch nichts ändern daran, dass Anmeldung und Nutzungsänderung für viele hunderttausende Verbrauchstellen relativ sinnfreie Normenerfüllung bedeutet.
Investitionen im vierstelligen Bereich in Hohlräume und Blechmöbel, Mauer-, Maler- und Elektrikergewerke.
Nach einem mehrmonatigen Hotelaufenthalt hat man dann noch immer keinen Solarstrom aber sicher kein Geld mehr.

 


   
AntwortZitat
(@sarowe1972)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 921
 

@solarheini und was hat das jetzt mit der Anmeldepflicht zu tun?.

Merkt ihr eigentlich welche möglichkeit ihr den VNB gebt, gegen illegale Anlagen vorzugehen.  Das komplette Image der PV zu zerstören? Ihr wollt die VNB ärgern und schiebt ihnen einen Trumpf übern Tisch. 

@jan106.....lies bitte nochmal aktuell beim Marktstammdatenregister nach. 

Noch ein mal an alle interessierten Mitleser. Lest einfach selber nach und entscheidet dann und gut ist 

 


   
AntwortZitat
(@jan106)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 215
 

@sarowe1972 

Mein lieber Scholli. Da habe ich gerade nachgelesen. Ich habe sogar die Gesetztestexte zitiert und nicht nicht nur Behauptungen in den Raum geworfen. 

Wir reden vom selben Marktstammdatenregister, ja? Du meinst diese Seite, von der ich zufällig auch zitiert habe?  Mich beschleicht der Verdacht, dass du die entsprechenden Text vielleicht gelesen, aber nicht verstanden hast. Oder du hast meinen Post nicht gelesen und ebenfalls nicht verstanden. Ich traue dir beides aber zu, Herr Dipl. Ing. Agrar, versuchs doch mal. Denk dich mal rein. Bau die Kausalitätskette auf. 

Deswegen noch einmal die Aufforderung aus meinem letzten Post: Vertrete deine Meinung. Am besten tust du dies indem du eine Definition einer mittelbaren Verbindung vorlegst, die deinen Standpunkt unterstützt. 

 

Denn die Gesetzteslage ist eindeutig. Kein Mittelbarer Anschluss, keine Registrierung.

 

Nochmal der komplette Absatz. Nur für dich.

 

„Inselanlagen“: Einheiten und Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, müssen und können nicht registriert werden. Dies ist äußerst selten und kann bei Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss vorkommen. In aller Regel sind Anlagen, die ins Hausnetz einspeisen und bei denen die Netzeinspeisung technisch unterbunden wird, mittelbar ans Netz angeschlossen und unterliegen der Registrierungspflicht.

 

Unwichtige Passage. Technische Unterbindung mit mittelbarer Verbindung kann auch eine Nulleinspeiseanlage sein.

 

Hintergrund zu Inselanlagen: Dies sind Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das, als auch der Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss.

 

Es wird erstmals die Begrifflichkeit mittelbar unmittelbar verwendet. Aber nicht definiert. 

 

Ein mittelbarer Anschluss besteht insbesondere dann, wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die in der Regel zur Eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage eingebunden ist oder aus der der Eigenversorger Strom bezieht, zwar selbst kein Netz der allgemeinen Versorgung darstellt, aber ihrerseits – unmittelbar oder mittelbar – mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist. Bei einer solchen lokalen Infrastruktur, die einen mittelbaren Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung vermittelt, kann es sich beispielsweise um ein Hausnetz, eine Kundenanlage, eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung oder ein Verteilernetz, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, handeln.

Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wiederherstellen können, reicht daher nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu verneinen (vgl. Leitfaden zur Eigenversorgung, Kapitel 7.2 - Inselanlagen). Verbindungen zum Netz am Ort der Inbetriebnahme der Einheit müssen also technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein, damit weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Netzanschluss vorliegt.

 

Hier wird ein weiteres mal die Begrifflichkeit mittelbar und unmittelbar verwendet ohne ihn zu definieren. Ich bin in meinem letzten Post drauf eingegangen, wann ich glaube einen mittelbaren Anschluss vor mir zu haben. 

Wichtig ist in diesem Fall die Definition der "Einheit". Denn diese darf nicht mit dem Netz verbunden werden. Daher in meinem letzten Post der Gesetzestext mit der Definition der "Einheit". Wäre in diesem Fall ein PV Modul. Die Verbindung der "Einheit" mit dem "Netz der öffentlichen Versorgung" ist bei der geschilderten Anlage zu keinem Zeitpunk, mittelbar noch unmittelbar  vorhanden. Sie ist technisch nicht umsetzbar. Nichteinmal mit einem hohen Aufwand. Denn wir verwenden keine Netzsynchronen Wechselrichter, sondern Laderegler. 

 


   
AntwortZitat
(@sarowe1972)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 921
 

Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wiederherstellen können, reicht daher nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu verneinen (vgl. Leitfaden zur Eigenversorgung, Kapitel 7.2 - Inselanlagen). Verbindungen zum Netz am Ort der Inbetriebnahme der Einheit müssen also technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein, damit weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Netzanschluss vorliegt.

 

👍

Und?

 


   
AntwortZitat
(@uwest)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 184
 

Irgendwann werdet auch ihr Diskussionshansel merken was wichtig im Leben ist.

Ein Mann muss tun, was ein Mann tun muss.

Andere sagen auch: 42

 

 


   
Uschi reacted
AntwortZitat
(@jan106)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 215
 

Veröffentlicht von: @sarowe1972

Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. 

Relevant sind die Definitionen "Einheit", "mittelbar", "unmittelbar" und "Netz der öffenltichen Versorgung".

In einer stinknormalen Anlage, hängt die (Erzeugungs!-) Einheit mit einem Wechselrichter mittel oder unmittelbar am Netz der öffentlichen Versorgung. Wir messen ständig die selbe Frequenz, die selbe Spannung etc... Man könnte es Netzparallel nennen.

Selbiges gilt für eine Nulleinspeiseanlage.

 

Meine Steckdose, die ein Ladegerät bedient, ist keine Einheit. Sie ist zwar mittelbar mit dem Netz verbunden. Sie ist aber keine Einheit. Sie muss nicht registriert werden. Mein Akku hingegen. Hängt nicht mittelbar am netz. Auch nicht unmittelbar. Damit ist meine Einheit nicht am Netz. Damit ist meine Einheit nicht meldepflichtig. 

 

Veröffentlicht von: @sarowe1972

Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wiederherstellen können, reicht daher nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu verneinen

Ich, der Eigenversorger, kann diese Verbindung auch nie herstellen. Denn ich habe keine Möglichkeit meine Einheit mit ihren Wechsleirchter so mit dem Netz zu verbinden, dass ich hinter meinem Wechselrichter die selbe Spannung und die selbe Frequenz messen kann. Es würde Rauchen.

 

 

Veröffentlicht von: @uwest

Irgendwann werdet auch ihr Diskussionshansel merken was wichtig im Leben ist.

Ein Mann muss tun, was ein Mann tun muss.

Andere sagen auch: 42

Du hast ja recht. Ich finds nur arg daneben, ständig die aktuelle Gesetzelage zu erwähnen und darauf die Argumentation aufzubauen aber gleichzeitig offensichtlich nicht in der LAge zu sein, Gesetzestexte zu lesen und zu verstehen. 

 

 

Im übrigen - wenn wir schon beim Thema Gesetzestexte sind - die Begrifflichkeit der Inselanlage ist völlig irrelevant für die Meldepflicht. Relevant ist lediglich:

§ 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen

(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt

bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen
 
 

Daher das pochen auf den definitionen einer Einheit, eines Stromnetzes, von mittelbar und so weiter. Denn diese Begriffe müssen definiert werden, damit alles rechtens ist. Der Vergleich mit einer Almhütte reicht nicht aus, um ein Gesetz zu vertreten. 

 


   
AntwortZitat
(@sarowe1972)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 921
 

Na dann, wenn du das so siehst, deine Interpretation dann ist doch gut.

Also empfielst du es anderen, das auch so zu machen und sich im Zweifelsfall auf dich zu berufen?


   
AntwortZitat
(@sarowe1972)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 921
 

Entschuldige das ich deine Definition der Erzeugungseinheit so über überhaupt nicht teile. Und ich weiß das es viele andere auch nicht so sehen.  Aber wenn das für dich so richtig ist, dann mach das


   
AntwortZitat
(@jan106)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 215
 

@sarowe1972 

Ist ja nicht meine Definition. Die Begrifflichkeit der Stromerzeugungseinheit ist in der MaSTVR klar geregelt. Deswegen ist §2 Begriffsbestimmungen so wichtig. 

11. „Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit

 

Ich bin ja bereit darüber zu  diskutieren. Aber bitte Meinungen belegen. Ich habe meine Interpretation erläutert. Wie du auf deine eigene Definition einer Stromerzeugungsanlage kommst, bleibt mit unklar. 

 

Was du für eine mittelbare Verbindung zu Netz hältst bleibt mir auch unklar. Bzw anders gesagt: Welche Punkt meiner Interpretation einer mittelbaren Verbindung gefällt dir nicht. Bei welchem Teil meiner Argumentation hast du dir gedacht: Nö! So kann das nicht sein!

 


   
AntwortZitat
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