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Anlagenzusammenfassung im Mehrfamilienhaus

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(@liamhd)
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Beigetreten: Vor 10 Monaten
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Themenstarter  

Hallo zusammen,

ich wohne in einem kleinen Mehrfamilienhaus. In diesem Jahr haben wir Eigentümer auf einem Teil des gemeinsamen Daches unabhängige PV-Anlagen (mehrere Wechselrichter) installieren lassen. Es wurden also mehrere Netzanschlussbegehren gestellt, die so auch Netzbetreiber genehmigt wurden. Auch die Inbetriebnahme war problemlos.

Jetzt geht's um die Einspeisevergütung. Laut EEG2023 werden alle Anlagen auf dem Dach für die Ermittlung der Einspeisevergütung zusammengefasst. Alle Anlagen sind kleiner 10 kWp allerdings zusammengefasst wird die 10 kWp-Grenze natürlich überschritten. Was dazu führt, dass jetzt nach der Reihenfolge der Inbetriebnahme gefragt wird, damit die ersten 10 kWp 8,2 ct Einspeisevergütung erhalten und die weiteren kWp dann nur noch 7,1 ct.

Das ganze steht leider recht eindeutlich im Gesetz [1], so dass der Netzbetreiber da wohl wirklich kein Ermessensspielraum hat:

Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

All die vier Voraussetzungen sind erfüllt. Später heißt es dann noch:

Abweichend von Satz 1 werden Solaranlagen, die nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben werden, zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht zusammengefasst.

Der Netzbetreiber interpretiert den gemeinsamen Hausanschlusskasten als den "Anschlusspunkt". Man könnte auch auf die Idee kommen die unterschiedlichen Wohnungsstromzähler des Netzbetreibers - hinter denen die Wechselrichter hängen - als Anschlusspunkt anzusehen. Aber das ist vermutlich wirklich formal nicht korrekt.

Tatsächlich ist es so, dass die obige Ausnahme ("Abweichend von Satz 1..") erst mit dem EEG 2021 hinzugefügt wurde. Die Bundesregierung hatte in [2] festgestellt, dass "aus der bisherigen Regelung zur Anlagenzusammenfassung in § 24 Absatz 1 EEG 2017 […] ein Hemmnis für die Wirtschaftlichkeit solcher Anlagen folgt." Das Ziel der Änderung des Gesetzes war es, diese Hemmnisse zu beseitigen. Die Regierung schreibt in [2] weiterhin: "Um dieses Hemmnis zu beseitigen, soll der Anspruch […] in solchen Fällen zukünftig separat ermittelt werden."

Mit diesem Satz hatte man wohl hauptsächliche Mieterstromanlagen im Blick. Unsere Konstellation fällt hier leider hinten runter. Ich denke der ausdrückliche Wisse des Gesetzgebers war es hier nicht, dass unsere Anlagen hier benachteiligt werden. Vermutlich wurde unsere Konstellation einfach nicht bedacht.

Um Hemmnisse für den Ausbau von erneuerbaren Energien im Mehrfamilienhaus zu reduzieren, sollte man diese Regelung in Zukunft ändern und Anlagen in Mehfamilienhäusern, die zu unterschiedlichem Sondereigentum gehören, nicht zusammenfassen.

Habt ihr hier eine Idee, wie man diese Misstand am besten adressieren kann? Oder kennt jemand noch andere Regelungen, die einer Anlagenzusammenfassung in unserem Falle widersprechen würden?

Danke schonmal im Voraus...

[1]: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__24.html
[2]: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/2020-10/Gesetzesentwurf_BReg_250920_569-20_0.pdf


   
Zitat
(@grumpy_badger)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 913
 

Moin,

leider ist es so, das tatsächlich gem. NAV die Hausanschlusssicherung den Anschlusspunkt bestimmt:

§ 5 Netzanschluss
Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen
Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der
Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf
die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.

Sollten Eure Wohnungszähler alle hinter einen gemeinsamen Sicherung hängen sind, so sind diese zusammen ein Anschlusspunkt.

10x 130Wp + 4x 210Wp -> 4x MPPT 100/20 + 2x HM300 + BlueSmart IP22 24/16 -> 2x 24V 100 Ah LFP -> Multiplus C 24/2000


   
AntwortZitat
(@liamhd)
Newbie
Beigetreten: Vor 10 Monaten
Beiträge: 2
Themenstarter  

Veröffentlicht von: @grumpy_badger

Sollten Eure Wohnungszähler alle hinter einen gemeinsamen Sicherung hängen sind, so sind diese zusammen ein Anschlusspunkt.

Ja, genau so ist es leider...


   
AntwortZitat
(@horcan)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 5
 

@LiamHD

Hallo LiamHD, wir haben hier die gleiche Konstellation. Nun erhielten wir diesen Monat unsere erste Abrechnung und wurden dadurch auf den §24 EEG aufmerksam. Surprised  

Auch ich habe das Gefühl, dass das Gesetz so nicht zu 100% im Sinne des Erfinders ist. Bist du in der Sache bereits irgendwie weiter gekommen? 


   
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(@rasti)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 1133
 

Ärgerlich. Mögliche Workarounds :

Wenn ihr euch im Haus gut versteht und einig seid, könnt ihr den Verlust ja auch einfach untereinander aufteilen.

Also ihr gebt ehrlich die Inbetriebnahmezeitpunkte an, einer erhält die volle Vergütung, die nächsten dann die jeweils niedrigeren.

Dann rechnet ihr die Durchschnittsvergütung aus, legt alles auf die Einspeisezähler um und macht einen Finanzausgleich.

Oder ihr nehmt das als Ansporn einen Batteriespeicher dazuzustellen, um den Eigenverbrauch deutlich zu erhöhen.


   
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