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0% Mwst in Österreich ab 1.1.2024

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Steirerman
(@steirerman)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 162
Themenstarter  

Hallo

Hier einige Ausschnitte von den Gesetzen für die 0% Mwst befreiung auf Photovoltaik ab den 1.1.2024.

Da soll sich einer auskennen  Crazy  

 

Zu Art. 10 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):
Für Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage soll eine befristete
Steuerbefreiung, die das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausschließt, eingeführt werden.

 

Artikel 10
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994),
BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt
geändert:
Dem § 28 wird folgender Abs. 62 angefügt:
„(62) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen,
innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach
dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Dies gilt nur,
wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren
durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage
nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in
der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:
– Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
– Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
– Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der
Bundesabgabenordnung), genutzt werden

 

Zu Art. 10 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes ergibt
sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) und aus § 7 F-VG 1948.
Zu Z 1 (§ 28 Abs. 62 UStG 1994):
Für Lieferungen von Photovoltaikmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage sowie für die
innergemeinschaftlichen Erwerbe und Einfuhren dieser Photovoltaikmodule durch den Betreiber soll ein
Steuersatz in Höhe von 0% eingeführt werden. Gleiches soll für die Installationen von
Photovoltaikmodulen gelten. Der Steuersatz in Höhe von 0% soll nur gelten, wenn die Engpassleistung
der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Weitere
Voraussetzung soll sein, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden
betrieben wird oder betrieben werden soll:
- Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
- Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
- Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung
[BAO], BGBl. Nr. 194/1961), genutzt werden.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein
Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter
optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit
der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls und stellen
unselbständige Nebenleistungen zur Lieferung eines Photovoltaikmoduls dar. Dies ist beispielsweise der
Fall, wenn der Lieferer Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert.
Die Steuerbefreiung soll nur Lieferungen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage zu Zwecken des
(geplanten) Betriebs durch den Betreiber derselben umfassen. Die in der Lieferkette vorausgehenden
Lieferungen (zB an Zwischenhändler) sollen hingegen unverändert dem Normalsteuersatz unterliegen.
Als Betreiber einer Photovoltaikanlage sollen jene Personen gelten, die in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Dies soll auch gelten, wenn diese die Steuerbefreiung gemäß § 6
Abs. 1 Z 27 in Anspruch nehmen.
Unter Installationen von Photovoltaikmodulen sollen die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die
ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin
befindlichen Menschen zu betreiben (zB photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation), zu
verstehen sein. Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden,
um unter den Steuersatz in Höhe von 0% zu fallen. (Vor-)Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern
oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen, sollen hingegen nicht der Begünstigung
unterliegen.
Als Gebäude, das Wohnzwecken dient, soll jedes Gebäude zu verstehen sein, das – mit Ausnahme des
Betriebs einer Photovoltaikanlage – zu Wohnzwecken im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a verwendet wird.
Eine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke soll nicht erforderlich sein.
www.parlament.gv.at
18 von 31 2267 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen
Bei Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden, ist eine Nutzung für andere
als hoheitliche Zwecke unschädlich. Dies soll sinngemäß für Gebäude gelten, die von Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 BAO), genutzt werden.
In der Nähe der genannten Wohnungen oder Gebäude befindet sich eine Photovoltaikanlage
insbesondere, wenn sie auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch die betreffende Wohnung
bzw. das betreffende Gebäude befindet. Dies soll auch gelten, wenn sich die Photovoltaikanlage
beispielsweise auf einer auf diesem Grundstück befindlichen Garage, einem Gartenschuppen oder einem
Zaun befindet. Von einer Nähe ist auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der
Photovoltaikanlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht (zB einheitlicher Gebäudekomplex).

 

 


   
Zitat
Steirerman
(@steirerman)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 162

   
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Steirerman
(@steirerman)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 162
Themenstarter  

Das haben wir wieder komplett verkorkst Crazy Screaming Scared  


   
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(@paulmelsec)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 96
 

Du musst einfach einen kennen der einen kennt, dann läuft das schon. 👍 

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12 x Jinko JKM570N-72HL4-BDV


   
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 PNT
(@pnt)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 12 Monaten
Beiträge: 288
 

Klingt nicht sonderlich super.

PNT


   
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(@photovoltmike)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 188
 

@PNT Was genau bemängelt ihr denn?

PV:
15kWp
Solax X3 G4 15.0 Hybrid
12kWh Speicher

Klima:
1x Daikin ATXD35A/ARXD35A
1x MHI SRK25ZSX-W + SRC25ZSX-W


   
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 PNT
(@pnt)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 12 Monaten
Beiträge: 288
 

Dass es nur in Verbindung mit dem Erwerb eine PV Moduls geht und man damit doch irgendwie an einen Haendler gebunden ist.
Und wenn ich es richtig verstanden habe, muessen die Produkte noch irgendwie plausibel zusammen passen - sonst geht es auch nicht.

Komplex, diffus und offen fuer viel Interpretation (gut - im Detail habe ich mich nicht damit auseinander gesetzt) - und fuer DIY nicht ideal.
Da ist die Regelung in DE doch in der Praxis einfacher.

Gruss,
PNT


   
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(@at_adr)
Newbie
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1
 

Konkret gehts ja um diese Erklärung des Finanzamts:

Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (unselbständige Nebenleistungen), teilen nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls (siehe UStR Rz 346 ff UStR). Dies ist bspw. der Fall, wenn der Lieferer Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert.

Der letzte Satz ist aber nur ein Beispiel, trotzdem stellen sich einige Onlinehändler auf den Standpunkt, dass sie "Nebenleistungen" wie Wechselrichter nur gemeinsam mit einem PV-Modul mehrwertsteuerfrei verkaufen dürfen. Da für mich als Leistungsempfänger der Wechselrichter aber immer ein Mittel darstellt, finde ich das Argument nicht schlüssig.

Auch der Originalabsatz in den Erläuterungen zum Gesetz sieht nicht wesentlich anders aus:

Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls und stellen unselbständige Nebenleistungen zur Lieferung eines Photovoltaikmoduls dar. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Lieferer Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert.

Ich habe daher schon im Dezember beim Finanzamt eine verbindliche Rechtsauskunft angefordert, aber so was dauert ... hat hier sonst jemand etwas Verbindliches erfahren, oder gibt es aktuell nur Spekulationen?


   
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