Guten Morgen zusammen,
Vielleicht hab ich das Thema nicht gesehen und es gibt es bereits.
Ich würde das trotzdem gern diskutieren, gerade auch wegen der DEYE und Victron Aktion im Forum.
Selbst will ich auch kein Schwarz Maler sein, aber es muss definitiv diskutiert werden.
Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023
In Artikel 9 des JStG 2022 ist eine Änderung des § 12 UStG vorgesehen; diesem wird ein neuer Absatz 3 angefügt. Nach Artikel 30 Abs. 6 des JStG 2022 wird die Änderung zum 1.1.2023 in Kraft treten. Es gilt dann Folgendes:
- Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage - einschließlich eines Stromspeichers - gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.
- Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
- Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Batteriespeicher. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dem Steuersatz mit 0 %, sodass sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein wird.
- Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Per gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen als generell erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 z. B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 noch maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und damit nach 5 Jahren möglich.
Kurz und knapp nach meinem Verständnis:
- Es muss ein Nachweis erbracht werden das nur bis 30kWp
- Privat Anlage
- eingetragen sein im Marktstammdatenregister (damit nur Teil oder Volleinspeiseanlage und keine Inselanlage) dazu zählen auch keine Gartenhäuser oder Wohnmobile
- Befreiung gilt erst ab eingetragene Anlage
- Die Rechnungsanschrift muss zwingend die Adresse im Marktstammdatenregister sein
Das bedeutet der Händler muss es Nachweisen und wenn er es nicht kann oder ihr falsche Angaben macht, kann er die 19% nachfordern.
Ich bin jetzt kein Steuerberater aber glaube das muss alles binnen 6 Monate sein.
Vielleicht können wir das hier diskutieren ☺️👋
Viele Grüße Martin
Eine Zelle ist nur so gut, wie der jenige der sie getestet hat 😆
- Es muss ein Nachweis erbracht werden das nur bis 30kWp
Der Händler muß irgenwie irgend einen Nachweis darüber bekommen, daß die gekauften Komponenten unter die MWST-Befreiung fallen.
- Privat Anlage
Ja
- eingetragen sein im Marktstammdatenregister (damit nur Teil oder Volleinspeiseanlage und keine Inselanlage) dazu zählen auch keine Gartenhäuser oder Wohnmobile
Hm. Da gibts natürlich ein (temporäres) Henne-Ei-Problem. Die Anlage wird ja üblicherweise erst nach Fertigstellung eingetragen, der Kauf der Komponenten passiert aber vorher.
- Befreiung gilt erst ab eingetragene Anlage
Macht keine Sinn, siehe Punkt zuvor. Es kann allerdings sein, daß da jemand die MWST nachfordern könnte, sollte nicht irgen wann später nach dem Kauf eine Eintragung nicht nachgewiesen werden können.
- Die Rechnungsanschrift muss zwingend die Adresse im Marktstammdatenregister sein
Steht da so nicht drin, vereinfacht aber vermutlich den Prozeß. Ansonsten musst halt nachweisen können, daß die unter Anschrift A gekauften Komponenten in der Anlage verbaut sind, die unter Anschrift B gemeldet wird.
Das bedeutet der Händler muss es Nachweisen und wenn er es nicht kann oder ihr falsche Angaben macht, kann er die 19% nachfordern.
So wirds sein.
Ich bin jetzt kein Steuerberater aber glaube das muss alles binnen 6 Monate sein.
Steht da so nicht drin.
Oliver
wie schaut den eigentlich der Sachverhalt bei den einschlägigen China-Lieferanten aus?
Speziell die, die aus EU-Warenlagern verkaufen.
Wäre ja dann auch "Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb"
Gilt das auch für die Lieferung an sich? Also DPD, DHL Kosten?
Schön wär wenn sich der Hauptorganisator Victron und Deye äußern könnte 🤔
Weil das glaube ja über 200 Bestellungen hier im Forum betrifft.
Mfg Martin
Eine Zelle ist nur so gut, wie der jenige der sie getestet hat 😆
Warum sollte er, die shops verkaufen doch direkt an endkunden mit 0% MwSt ausgewiesen und ein Teil verlangt Dokumente ein anderer nicht. Risiko liegt beim Händler in den Fällen.